Mindestens 50 Euro Bußgeld für Maskenverweigerer

Die vielen unterschiedlichen Regeln und Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie stehen immer wieder in der Kritik. Auch bei einer heutigen Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Länderchefs- und chefinnen am heutigen Donnerstag fand man keine hundertprozentige Übereinstimmung. Aber man einigte sich auf Eckpunkte, wie es weiter gehen soll.

Bislang hat Deutschland die Coronakrise gut im Griff gehabt. Doch gegenwärtig steigen die Infektionszahlen wieder – und Bund und Länder wollen angesichts der bevorstehenden kalten Jahreszeit dafür sorgen, sie wieder so weit wie möglich zu senken.

Auf ein bundesweit einheitliches Vorgehen konnten sich Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten der Länder am heutigen Donnerstag aber nicht einigen. Doch man verständigte sich auf Eckpunkte:

  • Weitere größere Öffnungsschritte sind vorerst nicht zu rechtfertigen, regionale Anpassungen bleiben aber möglich. Weiterhin ist grundsätzlich der Mindeststabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dazu kommen die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen, in denen der Abstand nicht durchgängig gewahrt werden kann, konsequente Hygienemaßnahmen und das Instrument der Kontaktbeschränkungen. „Insbesondere die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen gilt verbindlich und muss entsprechend von den Ordnungsbehörden konsequent kontrolliert und sanktioniert werden“, heißt es im Beschluss. Die Länder werden das Mindestregelbußgeld für Verstöße gegen die Maskenpflicht auf 50 Euro festlegen – Ausnahme: im schulischen Bereich. Zudem gab Sachsen-Anhalt zu Protokoll, es werde kein Bußgeld für Verstöße gegen die Maskenpflicht erheben.

Test-, Quarantäne- und Nachverfolgungsregime

  • Die Möglichkeit zur kostenlosen Testung für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten endet zum Ende der Sommerferien aller Bundesländer – am 15. September 2020. Reiserückkehrer aus Risikogebieten sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und dort 14 Tage in Quarantäne zu bleiben. Die Testpflicht für die Risikogebiete wird vorerst aufrechterhalten, bis eine effektive Umsetzung der Quarantänepflicht gewährleistet ist. Wo immer möglich, soll auf Reisen in ausgewiesene Risikogebiete verzichtet werden. Eine Entschädigung für den Einkommensausfall soll künftig nicht mehr gewährt werden, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet erforderlich wird – eine entsprechende Rechtsänderung ist geplant. Die Länder sollen die Quarantäne überwachen und dafür sorgen, dass bei Pflichtverstößen „empfindliche Bußgelder verhängt werden“. Möglichst ab 1. Oktober 2020 ist eine vorzeitige Beendigung der Selbstisolation frühestens durch einen Test ab dem fünften Tag nach Rückkehr möglich.
  • Im Rahmen der Teststrategie werden symptomatische Verdachtsfälle und enge Kontaktpersonen wie bisher prioritär getestet. Gleiches gilt für Testungen, um in gefährdeten Bereichen vorzubeugen, etwa in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

Quelle: Den ganzen Artikel lesen