BMG-Sprecher: Vergütungsregel für Apotheken wird geprüft

Vergangene Woche überraschte das Bundesgesundheitsministerium mit einer unerwarteten Regelung in der neuen Coronavirus-Impfverordnung: Demnach erhalten Apotheken, die demnächst Krankenhäuser mit COVID-19-Impfstoffen versorgen, hierfür keine Vergütung. Eine knappe Woche später hat das Ministerium nun auf eine Anfrage der DAZ, was hinter dieser neuen Bestimmung steckt, reagiert: Etwaiger Anpassungs- und Änderungsbedarf an der fraglichen Vergütungsregelung werde derzeit geprüft, so ein Sprecher.

Seit dem 1. September gilt eine neue Coronavirus-Impfverordnung. Sie weitet unter anderem den Kreis der leistungsberechtigten Personen beziehungsweise Institutionen aus. Gegen COVID-19 impfen dürfen künftig nicht nur Impfzentren, ihre mobilen Impfteams, niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Betriebsärzt:innen. Auch Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen beauftragten Dritten, sowie Krankenhäuser dürfen nun impfen. Die neue Verordnung regelt, dass die neuen Leistungserbringer sowie die Impfzentren und mobilen Impfteams ab dem 1. Oktober von den Apotheken kostenlos mit Impfstoffen und dem nötigen Zubehör beliefert werden.

Das Problem bei der nun in Kraft getretenen Verordnung: Der für die Apotheken relevante Vergütungsparagraf (§ 9) sieht zwar für die künftig neu zu beliefernden Impfzentren/mobilen Impfteams sowie den öffentlichen Gesundheitsdienst eine Vergütung vor, wie sie auch jetzt bei der Versorgung der Arztpraxen mit Impfstoffen gilt. Nur die Krankenhäuser sind nicht genannt. Das ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil es im Referentenentwurf der Verordnung noch anders vorgesehen war. Über die Hintergründe der Kehrwende kann man nur rätseln. Wie ein versehentlicher Fehler wirkt es jedenfalls nicht. Es sieht schon nach Absicht aus, wenn § 9 Abs. 1 CoronaImpfV jetzt die Vergütung für Impfstoffabgabe an „Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5“ regelt und zuvor im Referentenentwurf noch von Leistungserbringern „nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5“ die Rede war – die nun fehlende Nr. 3 sind die Krankenhäuser.

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Die ABDA hatte kurz nach Inkrafttreten der Neuregelungen bereits in einem Rundschreiben an ihre Mitgliedsorganisationen erklärt, dass die neue Vergütungsregelung „diskussions- und voraussichtlich korrekturbedürftig“ sei. Sie werde daher gegenüber dem Ministerium „in geeigneter Weise eine Änderung“ anregen.

Am 1. September hatte die DAZ auch im Bundesgesundheitsministerium (BMG) nachgefragt, was es mit der unerwarteten Änderung auf sich hat. Am heutigen 6. September antwortete ein Sprecher – allerdings nicht unbedingt mit unmissverständlich klaren Worten. Vielmehr verweist er darauf, dass in Kürze die Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 angepasst und um die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Coronavirus-Impfverordnung erweitert werde (also: ÖGD, Impfzentren/teams und Krankenhäuser). Der Bestellprozess werde dabei im Wesentlichen mit dem für die Arztpraxen geltenden Modell übereinstimmen. Sodann schreibt der Sprecher: „Anpassungs- und Änderungsbedarf im Hinblick auf die in § 9 CoronaImpfV geregelte Apothekenvergütung wird derzeit parallel zu der zu überarbeitenden Allgemeinverfügung geprüft“. Eine verbindliche Aussage, dass eine Änderung der Vergütungsregel kommen wird, ist das sicher noch nicht. Aber zumindest räumt das BMG ein, dass hier offenbar Prüfungsbedarf besteht. Nun heißt es also abwarten, was in den nächsten Tagen im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

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