Alkohol für Desinfektionsmittel ist für Apotheken steuerfrei

Apotheken gehören in Zeiten der Coronakrise zu wichtigen Stützpfeilern der Gesellschaft. Angesichts der besonderen Herausforderungen kämpfen sie auch dafür, dass sie unbürokratischer agieren können. Nun gibt es einen Erfolg zu vermelden. Das Bundesfinanzministerium hat per Erlass klargestellt: Alkohol, mit dem Apotheken Desinfektionsmittel herstellen, kann auch ohne gesonderte Erlaubnis vorläufig steuerfrei verwendet werden.

Apotheken leisten in diesen Wochen viel. Die COVID-19-Krise fordert einiges von ihnen ab. Es gilt nicht nur, verunsicherten Patienten mit Rat und Tat beiseite zu stehen – sie müssen auch zusehen, wie sie dafür sorgen können, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Zugleich sind sie gefragt als Hersteller von Desinfektionsmitteln für Kliniken, Arztpraxen, Heime – und auch Endverbraucher. Diese Herstellung ist allerdings in mehrfacher Hinsicht nicht ganz einfach – insbesondere im Hinblick auf knappe Ausgangsstoffe und Primärpackmittel. Unter anderem neue Allgemeinverfügungen sollen hier für Erleichterungen sorgen.

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Nun hat sich der im vergangenen Herbst gegründete Verband innovativer Apotheken e.V. (via) mit anwaltlicher Unterstützung von Dr. Morton Douglas dafür eingesetzt, dass es in Sachen Desinfektionsmittel auch auf steuerrechtlicher Ebene unbürokratischer zugehen kann. Und das nach eigenen Angaben mit Erfolg: Seit gestern könnten die Apotheken ihren „Kunden sowie auch vielen Ärzten auf kurzem Weg zu akzeptablem Preis in ausreichender Menge Desinfektion zur Verfügung stellen“, erklärt via-Vorstand Thomas Anthes.

Tatsächlich bestätigte gestern das Hauptzollamt Berlin, dass das Bundesministerium der Finanzen mit Erlass vom 17. März 2020 zugelassen hat, dass Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind, Arzneimittel herzustellen, ab sofort unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden können.

Alkoholerzeugnisse sind laut Alkoholsteuergesetz von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich „zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte“ verwendet werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 AlkStG). Dafür nötig ist allerdings eine Erlaubnis, die Personen erteilt wird, „gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen“.

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