Neue Testverordnung gilt ab 30. Juni 2022

Die Bürgertests gehen unter neuen Bedingungen in die Verlängerung. Am heutigen Mittwoch wurde die „Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Gegenüber dem letzten Entwurf wurde ein wenig nachgefeilt, doch im Grundsatz bleibt es dabei: Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird kleiner, ebenso die Vergütung für die Testenden. Dafür erhöht sich der Kontrollaufwand.

Der fließende Übergang ist gesichert: Ab dem morgigen 30. Juni gilt ein neuer § 4a TestV, der nun sehr detailliert regelt, wer noch Anspruch auf kostenfreie PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 erhält. Ebenso bestimmt die Norm, welche Personengruppen einen Eigenanteil von 3 Euro zu leisten haben. Gegenüber dem vergangene Woche bekannt gewordenen Entwurf sind zwei weitere Personengruppen zum Kreis der Anspruchsberechtigten hinzugekommen: Auch pflegende Angehörige sowie Menschen mit Behinderungen und deren Betreuungskräfte werden sich weiter kostenlos testen lassen können (§ 4a Abs. Nr. 8 und 9). 

Die Regelung in der heute im Bundesanzeiger veröffentlichten Änderungsverordnung lautet nun folgendermaßen:

§ 4a TestV (gültig ab 30. Juni 2022)

(1) Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:

1.    Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.    Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,

3.    Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,

4.    Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,

5.    Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,

6.    Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,   

a)    eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder   

b)    zu einer Person Kontakt haben werden, die       

aa)  das 60. Lebensjahr vollendet hat oder       

bb)  aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,

7.    Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,

8.    Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,

9.    Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

10.    Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.

(2) Bei Testungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 hat die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer zu leisten. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird.

Ob eine Person eine dieser Bedingungen erfüllt, ist ab morgen ebenfalls nachzuweisen. Was sie dazu dem Leistungserbringer vorlegen müssen, schreiben neue Bestimmungen in § 6 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 TestV vor.  Das ist zum einen ein amtlicher Lichtbildausweis sowie (wenn der Altersnachweis nicht schon reicht) ein weiterer Nachweis für die Anspruchsberechtigung. Im Fall der medizinischen Kontraindikation (s. o. § 4a Abs. 1 Nr.  2) ist dabei ein entsprechendes ärztliches Zeugnis im Original vorzuweisen. Will ein:e Haushaltsangehörige:r eines oder einer Infizierten den Gratis-Test, muss sie einen Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift vorlegen.

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Bürgertests: Was müssen Apotheken künftig kontrollieren?

Bei den Testungen, zu denen ein Eigenanteil geleistet werden muss, muss die zu testende Person gegenüber dem Leistungserbringer eine Selbstauskunft darüber abgeben, dass die Testung zu einem in § 4a Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde.

Vergütung sinkt ab 1. Juli

Bei der geplanten Vergütungsabsenkung bleibt es bei dem, was vergangen Freitag bekannt wurde: Für die Bürgertests werden ab dem 1. Juli nur noch 7 Euro plus 2,50 Euro für das Material erstattet. Handelt es sich um einen Test mit Eigenbeteiligung, sind es nur noch 4 Euro plus 2,50 Euro. Die 3 Euro Eigenanteil verbleiben beim Leistungserbringer. Länder, die dies wollen, können diese Eigenbeteiligung übernehmen. Bislang gibt es aber offenbar noch kein Land, das sich dazu bereit erklärt hätte. 

Weniger Geld bekommen fortan übrigens auch die Leistungserbringer, die Labor-PCR-Tests anbieten. Hier wird die Vergütung von 43,56 Euro auf 32,39 Euro abgesenkt. Für Apotheken, die PoC-NAT-Tests anbieten, bleibt es bei 30 Euro.

Überdies dürfen nach der geänderten Verordnung keine neuen Teststellen beauftragt werden. Für Apotheken hat dies keine Relevanz, da diese auch ohne Beauftragung zur Leistungserbringung berechtigt sind.

Eine weitere Änderung gibt es in § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 TestV – hier gibt es einen neuen Verweis auf die Liste zulässiger Antigentests. Zulässig sind die Tests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests verzeichnet sind – und diese ist nun auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests abrufbar.

Die neue Verordnung ist gültig bis zum Ablauf des 25. November 2022.

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