Maskenpflicht fürs Apothekenteam – Was gilt in den Bundesländern?

Seit dieser Woche gilt in allen Bundesländern eine Maskenpflicht. Nachdem das Land Berlin am gestrigen Dienstag noch klarstellte, dass das Gebot nicht nur im öffentlichen Nahverkehr, sondern auch in Läden gilt, müssen nun Kunden beim Betreten aller Apotheken in Deutschland eine Maske tragen. Aber wie sehen die Vorschriften für das Apothekenteam aus? Oftmals sind Apotheker schon durch Plexiglasscheiben oder Visiere geschützt. Brauchen sie dann trotzdem noch Masken? Eine DAZ.online-Umfrage bei allen Kammern zeigt: Es gibt einige Unterschiede in der Handhabung.

Obwohl die Bundesregierung das Tragen von Masken beim Einkaufen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln nur empfiehlt, haben die Bundesländer in den vergangenen Tagen Fakten geschaffen und neue dementsprechende Pflichten per Verordnung eingeführt. Diese Verordnungen unterscheiden sich voneinander, beispielsweise sind in allen Bundesländern unterschiedliche Regelungen zu möglichen Bußgeldern bei Missachtung der Pflicht vorgesehen. In einigen Bundesländern gibt es gar keine Bußgelder.

Seit dem gestrigen Dienstag steht aber fest: Im gesamten Einzelhandel in Deutschland gilt die Maskenpflicht. Apothekenkunden müssen beim Eintreten in die Apotheke also eine Maske tragen. Wie sieht es aber für die Apothekenmitarbeiter aus? Gilt auch für sie die Pflicht – auch wenn es schon Plexiglasscheiben oder Schutzvisiere gibt? Und gibt es Vorschriften für die Art der Maske? Gibt es Bußgelder für Apothekeninhaber, wenn Mitarbeiter sich nicht an die Pflicht halten? DAZ.online hat sich in den einzelnen Apothekerkammern umgehört.

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Die Pflicht gilt für alle Personen ab 6 Jahren im öffentlichen Personennahverkehr sowie an Bahn- und Bussteigen in Läden und Einkaufszentren. Zur Art der Maske heißt es, dass es eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine andere Mund-Nasen-Bedeckung sein muss.

Mit der Coronaverordnung ist auch das Tragen einer Maske von Mitarbeitern/-innen in der Apotheke vorgeschrieben, es sei denn, es ist ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz vorhanden. Das Tragen einer Maske hängt somit von den in der Apotheke bereits umgesetzten Schutzmaßnahmen ab. Die Anforderungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.

Aus infektiologischer Sicht muss gewährleistet sein, dass die Trennscheibe nicht nur frontal zwischen Kunden und Angestellten aufgebaut wird, sondern auch ein seitlicher Schutz besteht. Nur dann kann dieser als gleichwertig zu einem Mundschutz angesehen werden. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, Masken für ihr Personal zur Verfügung zu stellen.

Mögliche Bußgelder könnte es nach dem 4. Mai geben, berichten einige Medien.

Bayern

In Bayern gilt die Maskenpflicht nicht nur für Kunden, sondern auch für Ladeninhaber und ihre Mitarbeiter. Ein Sprecher der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) erklärte, dass die Apotheken bereits über die Pflicht informiert seien und dass es derzeit egal sei, welche sonstigen Schutzvorrichtungen schon installiert seien – die Masken sind für das Apothekenteam Pflicht. In Bayern gibt es für Ladenbesitzer übrigens empfindliche Strafen von bis zu 5000 Euro, wenn sie sich nicht an diese Pflicht halten.

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