Fasching, Fastnacht, Karneval – was dürfen Arbeitnehmer in Apotheken?

Mit dem heutigen Rosenmontag ist vielerorts der Höhepunkt der „fünften Jahreszeit“  erreicht. Welche Regeln gelten für Apothekerund PTA in der närrischen Zeit? Dürfen sie kostümiert im Handverkauf stehen und dürfenApothekenleiter die Apotheke schließen und PTA zu einem Tag „Zwangsurlaub“verdonnern, weil die Apotheke zumacht? Antworten auf diese und weitere Fragengibt Adexa-Juristin Minou Hansen.

Während sich das Rheinland zwischen Weiberfastnacht undKarnevalsdienstag im Ausnahmezustand befindet, spürt man in Schleswig-Holsteinoder Hamburg eher weniger von den närrischen Zuständen. Diese Regionalitätspiegelt sich natürlich auch in den Apotheken wieder. Während es inNordrhein-Westfalen durchaus üblich ist, dass Geschäfte und auch Apothekenzwischen dem heutigen 28. Februar und dem 5. März zumindest teilweisegeschlossen bleiben, ist das in anderen Bundesländern undenkbar. Doch so oderso: Müssen Apothekenangestellte Urlaub nehmen oder Überstunden abbummeln, wennder Chef feiern geht und die Apotheke schließt?

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Das verneint Minou Hansen, Juristin bei ADEXA, denn „eshandelt sich nicht um gesetzliche Feiertage“. Inhaber sind nicht überLadenschlussgesetze verpflichtet, ihre Apotheke zuzusperren. „Entscheiden siesich trotzdem dafür, geht das nicht zulasten von Angestellten, die sonstregulär gearbeitet hätten“, sagt Hansen. „Apothekenleiter dürfen ihnen wederUrlaubstage abziehen noch Überstunden anrechnen oder gar Minusstundenaufschreiben.“ Werden sie durch die Schließung der Apotheke an ihrerArbeitsleistung gehindert, dann befindet sich der Arbeitgeber rechtlich im„Annahmeverzug“. Er muss das Gehalt wie üblich zahlen. Alternativ seien jedochTätigkeiten im Backoffice, im Labor oder in der Rezeptur möglich – auch, wenn dieApotheke geschlossen ist. Für PTA gilt aber auch hier, dass sie unter Aufsichteines Apothekers bzw. einer Apothekerin arbeiten müssen.

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