Gematik: Sofortiger Rollout des E-Rezepts beschlossen
Die Gematik ist zuversichtlich: Das E-Rezept kann nun wirklich flächendeckend kommen. Ihre Gesellschafter haben den sofortigen bundesweiten Rollout beschlossen. Nicht alle sind darüber glücklich – die Kassenärztliche Bundesvereinigung stimmte dagegen. Sie verweist auf Unwägbarkeiten, auf die Ärztinnen und Ärzte keinen Einfluss hätten – etwa, ob die eGK-Technik in den Apotheken überhaupt funktioniert.
Die Gesellschafter der Gematik haben am Donnerstag beschlossen, ab sofort mit dem bundesweiten Rollout des E-Rezepts zu beginnen. Das geht aus einer Pressemitteilung der Gematik hervor. Die vergangenen Monate seien „aktiv“ zur Vorbereitung auf das E-Rezept genutzt worden, heißt es darin. „Hierzu gehören die Einführung eines einfachen, papierlosen Einlöseverfahrens für das E-Rezept, Optimierungen in den Primärsystemen der (Zahn-)Ärzte und Apotheken sowie zahlreiche Webinare für die Ärzteschaft und Apotheken zur Unterstützung bei der Umstellung.“
Nachdem es nicht geklappt hatte, die Ärzteschaft zum 1. Januar 2022 auf die Nutzung des E-Rezepts zu verpflichten, ist der neue Termin der 1. Januar 2024 – so sieht es der Referentenentwurf für das Digitalgesetz vor. Da die Apotheken ohnehin schon seit vergangenem September startklar sind und es im Juli bereits mit der Einlösung via eGK losgehen soll, sieht die Mehrheit der Gematik-Gesellschafter offensichtlich keinen Grund mehr zu zögern. Mittlerweile seien auch nahezu alle Arztpraxen technisch in der Lage, mit dem E-Rezept zu arbeiten. Daher sei es im zweiten Halbjahr wichtig, Erfahrungen mit dem neuen Prozess zu sammeln, heißt es in der Pressemitteilung.
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Widerstand regt sich jedoch bei der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die 7,35 Prozent der Gesellschafteranteile hält. Sie begrüßte in einer Pressemitteilung vom gestrigen Mittwoch zwar die kommende eGK-Lösung. Sie warnte aber zugleich davor, Fehler der Vergangenheit zu wiederholen und das E-Rezept „auf Biegen und Brechen“ zum Jahreswechsel flächendeckend und verpflichtend einführen zu wollen. Daher stimmte sie dagegen, den bisher geplanten, regional gestuften Rollout mit definierten Qualitätskriterien einfach aufzugeben, wie KBV-Vorständin Sibylle Steiner erklärte.
An den Ärzten und Ärztinnen soll es aber nicht liegen. Steiner verweist auf die Apotheken, wo das Testen des Einlösens des Rezeptes über die eGK bislang nicht möglich gewesen sei. „Die Technik kommt erst in den kommenden Wochen in den Apotheken an. Ob es bundesweit funktioniert, wissen wir nicht.“ Das Nachsehen hätten am Ende vor allem die Patientinnen und Patienten, die unter Umständen wieder in die Arztpraxis geschickt würden, um dort einen Papierausdruck des Rezepts zu erhalten. „Unzufrieden wären am Ende alle Beteiligten, erst recht die Kolleginnen und Kollegen in den Arztpraxen, die wieder einmal einen erhöhten und unnötigen Arbeitsaufwand hätten“, so Steiner.
„Sanktionsbewährte Brechstange“ wird nicht wirken
Der KBV-Vorstandsvorsitzende Andreas Gassen ergänzt: „Ein zu früher Roll-out macht keinen Sinn, ohne dass die technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Sonst laufen wir Gefahr, dass aus dem von Bundesgesundheitsministerium und Gematik gern zitierten ,Big Bangʻ ein Rohrkrepierer wird.“ Vor dem Hintergrund dieser Unwägbarkeiten und Risiken, auf die die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten keinen Einfluss hätten, sei es ein Unding der Politik, erneut mit Verpflichtungen und Sanktionierungen gegenüber der Ärzteschaft arbeiten zu wollen. „Das Prinzip der sanktionsbewährten Brechstange hat in der Vergangenheit nicht funktioniert und wird es auch jetzt nicht“, so Gassen.
Im Entwurf für das Digitalgesetz ist nämlich auch vorgesehen, dass die Ärzte künftig Honorareinbußen fürchten müssen, wenn sie ihre Praxen nicht E-Rezept-tauglich machen: Wer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, soll gegenüber seiner Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung nachweisen müssen, dass die erforderliche technische Ausstattung zur Ausstellung von E-Rezepten vorhanden sind und verwendet werden können. Wird dieser Nachweis nicht bis zum ersten Tag des zweiten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalendermonats erbracht, wird die Vergütung um ein Prozent gekürzt.
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