Ärzte bekommen Porto für Folgerezepte erstattet

Laut Bundesmantelvertrag dürfen Arztpraxen ihren Patienten in Ausnahmefällen Arzneimittelverordnungen auch per Post zusenden. Wenn es der Patient wünscht, können diese Briefe auch direkt an die Apotheke seiner Wahl versendet werden. Bislang haben die Praxen dafür oftmals das Porto zurückverlangt. Wegen der Coronakrise und der vermehrten Fernbehandlungen bekommen die Ärzte die Portokosten für solche Rezeptzusendungen jetzt erstattet.

Bereits Mitte März haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband Lockerungen bei der Telemedizin vereinbart: Wegen des Coronavirus wurden Begrenzungsregelungen für Video-Sprechstunden aufgehoben – Fallzahl und Leistungsmenge sind nun nicht mehr limitiert. Um weitere, unnötige Patientenbesuche in den Praxen zu verhindern, hat man sich nun weitere Lockerungen verständigt, die auch Arzneimittelverordnungen betreffen. Demnach werden für Arzneimittelrezepte und andere Verordnungen sowie Überweisungen Ärzten ab sofort die Portokosten erstattet. Diese Regelung ist zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020.

Zur Erklärung: Nach dem Bundesmantelvertrag für Ärzte dürfen Praxen in Ausnahmesituationen ihren Patienten Folgerezepte, Folgeverordnungen und Überweisungen per Post zusenden. Voraussetzung ist, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist. Der Versand per Post ist nur bei bekannten Patienten möglich. Als bekannter Patient gilt derjenige, der im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Arztpraxis persönlich vorstellig war.

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Die KBV teilt dazu heute auf ihrer Internetseite mit: „Aufgrund des steigenden Bedarfs für nicht persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie hat der Bewertungsausschuss festgelegt, dass den Ärzten die Portokosten für den Versand mit 90 Cent erstattet werden. Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnungsposition 40122.“

Auch die Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist damit nicht mehr unbedingt erforderlich. Denn da es sich um bekannte Patienten handelt, gilt für das Einlesen der eGK das übliche Verfahren: Findet in einem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenkartei. 

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