Abgabe von Arzneimitteln auf Rezept: Was ändert sich für PTA und was nicht?
Seit dem 1. Januar 2023 haben PTA neue Befugnisse, denn seitdem ist das PTA-Reformgesetz in Kraft. Doch bei einigen der neuen Vorgaben gibt es noch Unklarheiten. Im zweiten Teil unseres Artikels haben wir daher die nun gültigen Regelungen bezüglich der Abzeichnungsbefugnis nochmals zusammengefasst.
Laut PTA-Reformgesetz kann für PTA unter bestimmten Umständen die Pflicht der Beaufsichtigung durch einen Apotheker entfallen (welche Voraussetzungen das sind, haben wir hier noch einmal zusammengefasst). Sie arbeiten dann nicht mehr unter Aufsicht eines Apothekers/einer Apothekerin, sondern unter Verantwortung. Weil es offenbar viele Unsicherheiten und deswegen auch Nachfragen bei der ABDA gab, hat diese die wesentlichen Punkte aufgearbeitet, unter anderem, was sich bei Vorgaben zur Abzeichnungsbefugnis geändert hat und was gleich bleibt. (Das Dokument ist auf der ABDA-Webseite abrufbar).
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Was dürfen PTA ab dem neuen Jahr – und was noch immer nicht?
Mit der neuen Rechtslage gibt es hier drei unterschiedliche Szenarien. Eines davon ist neu, die beiden anderen – Arbeit der PTA unter Aufsicht eines Apothekers mit oder ohne Abzeichnungsbefugnis – gab es auch vorher schon.
Was bleibt unverändert?
Grundsätzlich gilt nach § 3 Abs. 5 ApBetrO weiterhin, dass PTA pharmazeutische Tätigkeiten nur unter Aufsicht eines Apothekers durchführen dürfen (mit den neu beschlossenen Ausnahmen). Unverändert bleibt daher, dass PTA ohne Abzeichnungsbefugnis bei der Abgabe von Arzneimitteln auf ärztliche Verschreibung das Rezept vor Aushändigung des Arzneimittels einer approbierten Kollegin oder einem approbierten Kollegen vorlegen müssen. Der oder die zeichnet es dann auch ab.
Auch nicht neu ist, dass die Apothekenleitung § 17 Abs. 6 ApBetrO PTA die Abzeichnungsbefugnis übertragen kann. Das muss explizit und für jede:n PTA individuell erfolgen und sollte daher schriftlich festgelegt werden. Einen Rechtsanspruch der PTA auf Übertragung der Abzeichnungsbefugnis gibt es nicht, vielmehr muss die Apothekenleitung prüfen, ob die betreffende Person aufgrund ihrer Kenntnisse in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen.
Und es gibt Einschränkungen:
- Enthält eine Verschreibung einen für die PTA erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, hat sie die Verschreibung vor der Abgabe des Arzneimittels einem Apotheker vorzulegen.
- Verbleibt die ärztliche Verschreibung nicht in der Apotheke, hat die PTA diese ebenfalls vor Abgabe des Arzneimittels einem Apotheker vorzulegen.
- Verbleibt die ärztliche Verschreibung in der Apotheke, hat die PTA diese unverzüglich nach der Abgabe des Arzneimittels einem Apotheker vorzulegen.
Übrigens arbeiten auch PTA mit Abzeichnungsbefugnis unter Aufsicht. Und auch die Abzeichnungsbefugnis kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Was ist neu?
Neu ist seit 1. Januar 2023 die Abzeichnungsbefugnis für PTA, bei denen die Pflicht zur Beaufsichtigung durch einen Apotheker oder eine Apothekerin bei der Abgabe von Arzneimitteln auf ärztliche Verschreibung weggefallen ist. Diese PTA unter Verantwortung können auch in den oben genannten Fällen das Rezept selbstständig bearbeiten und beliefern, ohne es einer Apothekerin oder einem Apotheker vorlegen zu müssen.
Was hat sich sonst noch geändert?
Im dritten Teil geht es dann darum, welche weiteren Tätigkeiten PTA nach den neuen Regelungen konkret ohne Beaufsichtigung durchführen dürfen.
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