ABDA: Apotheken sollen auf Corona testen dürfen
Die ABDA fordert die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum dritten Bevölkerungsschutzgesetz auf, einen rechtssicheren Rahmen zu schaffen, um Apotheken die Abgabe und Durchführung von Corona-Schnelltests zu ermöglichen. Zudem sollen die Abgabeerleichterungen bei Arzneimitteln für Apotheken demnach über den 31. März 2021 erhalten bleiben.
Dürfen Apotheken Corona-Schnelltests abgeben oder nicht? Zumindest für sogenannte Antikörper-Tests war das bisher strittig. Befeuert wurde die Debatte, als die Firma Adversis Pharma Anfang September einen solchen Test mit dem Namen AProof medienwirksam auf den Markt brachte, den sie unter anderem über die Apotheken vertreiben wollte. „Alles was es dafür braucht, sind wenige Tropfen Blut, die auf einen Teststreifen gegeben werden. Sobald das Blut getrocknet ist, kann der Teststreifen an ein Labor geschickt werden. Jedem Test-Set liegt ein individueller Zugangscode bei, unter dem man sich registriert und das Ergebnis online abrufen kann“, erklärte Professor Jörg Gabert von Adversis Pharma bei der Präsentation des Tests. Die ABDA wiederum warnte die Apotheker, ihn zu verkaufen – andernfalls drohe ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
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Kommentar
Weg frei für Corona-Schnelltests in Apotheken!
Da sich mithilfe von Antikörpertests lediglich eine durchgemachte Infektion und kein akutes Infektionsgeschehen nachweisen lässt, erklärte das Bundesministerium für Gesundheit Anfang September dieses Jahres auf Anfrage von DAZ.online, es sehe in der Abgabe keinen Verstoß gegen § 3 Absatz 4 Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV). Dieser untersagt es, In-vitro-Diagnostika an Laien abzugeben, die dem direkten oder indirekten Nachweis einer meldepflichtigen Erkrankung dienen. „Antikörpertests auf SARS-CoV-2 fallen unter diese Abgabebeschränkung und dürfen daher nicht an Laien abgegeben werden“, teilte das BMG mit. Doch weiter hieß es: „Wird dem Patienten lediglich ein Probeentnahme-Set zur Verfügung gestellt, das nach erfolgter Probennahme an das Labor zurückgeschickt wird, und das Labor übermittelt das Testergebnis, steht die Medizinprodukte-Abgabeverordnung dem nicht entgegen.“ Dies wäre bei AProof der Fall gewesen.
Nur wenige Tage später bekräftigte die ABDA gegenüber der DAZ ihre Haltung, die Abgabe verstoße gegen die genannten Vorschriften. Seitdem hatte sich die Standesvertretung nicht mehr zu dem Thema geäußert – bis heute. In ihrer heute veröffentlichten Stellungnahme zum Entwurf eines dritten Bevölkerungsschutzgesetzes fordert sie den Gesetzgeber auf, im Zuge der erweiterten Teststrategie einen „rechtssicheren Rahmen für die Abgabe und auch die Durchführung von Point-of-Care-Tests durch Apotheken vorzusehen“. Dafür wäre eine Anpassung der MPAV nötig.
Flächendeckendes Netz der Apotheken nutzen
Die Standesvertretung erinnert an das flächendeckende Netz der Apotheken. Dieses biete der Bevölkerung „einen niedrigschwelligen Zugang zu Gesundheitsleistungen“ und sollte ebenfalls für die Versorgung mit Point-of-Care-Tests genutzt werden. Gleichzeitig gelte es, eine Möglichkeit zu schaffen, die Testung den Krankenkassen in Rechnung zu stellen. „Allgemein halten wir grundsätzlich klarstellende Regelungen für erforderlich, um eine Abgabe von Schnelltests zur Bekämpfung der Corona-Pandemie durch Apotheken rechtssicher zu regulieren.“ Das erfordere insbesondere eine Klarstellung in § 3 Absatz 4 MPAV. „Unsicherheiten über den Umfang der Befugnis der Apotheken zur Abgabe dieser Schnelltests, z. B. an Alten- und Pflegeheime, können zu Verzögerung bei der dringend erforderlichen Belieferung führen und sollten daher behoben werden.“ Zwischen Antigen- und Antikörpertests differenziert die ABDA in ihrer Stellungnahme übrigens nicht.
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