Wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie Corona aber keine Symptome haben

Kopfschmerzen, Husten, Heiserkeit und Abgeschlagenheit gehören zu den typischen Symptomen einer Coronavirus-Infektion. Doch was ist, wenn man sich trotz bestätigter Infektion völlig symptomfrei fühlt? Sollten Beschäftigte dann trotzdem zu Hause bleiben oder überhaupt zur Arbeit gehen?

Erkältung, Grippe, Corona: Im Herbst häufen sich die Krankheitsfälle. Hat jemand Symptome, ist der Fall völlig klar: Er geht zum Arzt, bekommt in vielen Fällen eine Krankschreibung und kann sich dann zuhause erholen. Aber was gilt eigentlich, wenn auf dem Corona-Selbsttest plötzlich zwei rote Streifen auftauchen – und sich keine Symptome zeigen? Müssen Beschäftigte dann zuhause bleiben, können Sie problemlos in die Arztpraxis oder dürfen Sie sogar zur Arbeit erscheinen?

Die Rechtslage ist unsicher, das Dilemma groß. „Durch einen positiven Test ist man nicht automatisch arbeitsunfähig. Und wer nicht krank geschrieben ist, muss eigentlich arbeiten. Daher ist der Arbeitnehmer hier in einer schwierigen Situation“, sagt Rechtsanwalt Alexander Bredereck. Und weiter: „Bleibt der Arbeitnehmer nämlich ohne Krankschreibung einfach zuhause, kann er im schlimmsten Fall eine Abmahnung und sogar eine Kündigung riskieren, weil er nicht zur Arbeit erschienen ist“, warnt der Experte.

FOCUS online sagt, wie Sie sich verhalten sollten, wenn der Corona-Test positiv ist und Sie keine Symptome haben.

So verhalten Sie sich bei einem positiven Corona-Test richtig

Beim Arzt

Wenn der Corona-Test positiv ist und Sie zur Arbeit gehen müssen, weil Sie etwa nicht zu Hause arbeiten können, sollten Sie Ihren Hausarzt anrufen und sich krankschreiben lassen. Viele Arztpraxen weisen bereits am Eingang darauf hin, dass Patienten mit einem positiven Corona-Test nicht im Wartezimmer Platz nehmen dürfen.

In vielen Fällen müssen Sie, sobald Sie wieder negativ sind, mit Ihrer Versichertenkarte die Praxis aufsuchen – vor allem, wenn Sie innerhalb eines Quartals nicht in der Praxis waren oder Sie ein Neupatient sind.

In der Arbeit

Im vergangenen Februar endete die Arbeitsschutzverordnung zum Coronavirus. Die strenge Pflicht zum betrieblichen Infektionsschutz wurde mittlerweile durch einfache Empfehlungen ersetzt. „Berufliche Tätigkeiten sollten – wenn möglich – von zu Hause aus erledigt werden“, heißt es vom Bundesarbeitsministerium.

Wer trotz eines positiven Testergebnisses in der Arbeit erscheint, gefährdet unter Umständen seine Kolleginnen und Kollegen – denn sie können sich anstecken. Arbeitsrechtlich ist der Arbeitnehmer in der Regel sogar verpflichtet, den Arbeitgeber über die Infektion zu informieren. Betriebe können die Empfehlungen bei Bedarf zum Schutz ihrer Beschäftigten anwenden – sowohl bei Corona, als auch bei Grippe. Grundsätzlich sind Infektionsausbrüche regional weiterhin möglich.

Das Problem sei, so Rechtsanwalt Bredereck, dass es „derzeit keine gesetzliche Vorgabe gibt, an die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber halten müssen“.

Um das Dilemma zu lösen und Konflikte zu vermeiden, empfiehlt Bredereck Betroffenen: „Gehen Sie kein unnötiges Risiko oder Ärger mit dem Chef ein. Fragen Sie ihren Arbeitgeber, was Sie tun sollen.“

In der Freizeit

Bei Infektionsgefahr wird empfohlen, zusätzlich zu den üblichen Hygienemaßnahmen den Personenkontakt zu reduzieren und Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko zu schützen. Außerdem sollten Corona-positive Personen beim Einkaufen oder in der U-Bahn eine FFP2-Maske tragen.

Quelle: Den ganzen Artikel lesen