Akutversorgung per Bote – geht das?

Darf ein Arzneimittel der Akutversorgung dienen und dann per Botendienst gebracht werden? Die AOK Sachsen-Anhalt sieht in der gleichzeitigen Akutversorgung und Verbringung auf jeden Fall einen unüberwindbaren Widerspruch – und hat eine Apotheke deswegen retaxiert.

Die Apotheke hatte im Mai 2020 je eine Buprenophin-Verordnung und ein Venlafaxin-Rezeot sowohl mit der Sonder-PZN für eine Akutversorgung (02567024 mit dem Faktor 5) wie auch mit der für den vergüteten Botendienst bedruckt. Zur Erinnerung: Seit 22. April 2020 dürfen Apotheke aufgrund der  SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO) Botendienste mit der Krankenkasse abrechnen, zunächst waren dies 5 Euro netto (5,95 Euro inklusive USt.) pro Lieferort und Tag, ab dem 1. Oktober wurde die Vergütung auf 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gekürzt. Ziel des Botendienstes war, das Infektionsrisiko durch reduzierte Kontakte zu verringern.

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Nun begründet die AOK Sachsen-Anhalt ihre Absetzung damit, dass ein „Botendienst bei Akutversorgung unzulässig“ sei. Doch ist es umgekehrt überhaupt zulässig, eine Apotheke deswegen zu retaxieren? Dieser Frage gingen die Retaxexperten des DeutschenApothekenPortal (DAP) nach. Gibt es eine Vorschrift, die den Botendienst bei Akutversorgung ausschließt?

Keine Vorschrift verbietet Akutversorgung über Botendienst

Dem DAP ist eine solche Regelung nicht bekannt. „Eine Vorschrift oder Vereinbarung, die den Botendienst in direkten Zusammenhang mit einer Akutversorgung stellt oder den GKV-Kassen gar Retaxationen erlaubt, wenn beide Versorgungsfälle gleichzeitig erforderlich werden, existiert nicht“, erklärt das DAP. In den Augen des DAP sei eine solche Regelung auch „widersinnig“. Schließlich träten in jeder öffentlichen Apotheke häufiger Fälle auf, in denen sowohl eine Akut-/Notversorgung als auch die Zustellung über den Botendienst zum Patienten gleichzeitig erforderlich werden.

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