Engpasspauschale: Einzelheiten zur Bedruckung noch nicht klar
Mit dem Engpassgesetz, das größtenteils am heutigen Donnerstag in Kraft getreten ist, wurde unter anderem festgesetzt, dass Apotheken ab 1. August für ihre Aufwände im Zusammenhang mit Lieferengpässen mit 50 Cent pro ausgetauschtem Arzneimittel abgespeist werden. Doch wie kommt die Apotheke an den Zuschlag? Die Einzelheiten zur Bedruckung werden derzeit noch abgestimmt.
Am gestrigen Mittwoch ist das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln, besser bekannt als Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz – ALBVVG, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit werden die Regelungen zum erleichterten Austausch bei Nicht-Lieferfähigkeit von Arzneimitteln zumindest teilweise verstetigt. Sie werden in § 129 Abs. 2a SGB V verankert und treten am 1. August in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Apotheken auch die neue Engpasspauschale von 50 Cent plus Umsatzsteuer geltend machen, wenn das abzugebende Mittel nicht lieferbar ist und ein Austausch nach Maßgabe der neuen Vorschrift erfolgt. Die Arzneimittelpreisverordnung wurde entsprechend angepasst.
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