KBV lehnt erleichterte Abgaberegeln für Apotheken ab
Die Apothekerschaft will die erleichterten Abgaberegeln aus der Pandemie beibehalten – doch die Kassenärzte schießen jetzt quer: Sie erteilen der Forderung der ABDA eine klare Absage. Der Austausch von Arzneimitteln über die Aut-idem-Regelung hinaus dürfe nur in Ausnahmefällen erlaubt sein. Zudem pocht die KBV in solchen Fällen auf eine Berichtspflicht der Apotheken an die Praxen.
Es gibt nicht viel, das aus Apothekensicht am Entwurf des Lieferengpass-Gesetzes erfreulich wäre. Nicht nur die 50 Cent Aufwandsentschädigung, die Apotheken für das Management bestimmter Lieferengpässe bekommen sollen, erzürnen den Berufsstand – auch dass ihr Handlungsspielraum beim Austausch von Arzneimitteln wieder deutlich eingeschränkt werden soll, kommt nicht gut an. Vorgesehen ist, dass sie nur noch dann gelten sollen, wenn das BfArM einen Engpass bei einem versorgungsrelevanten und -kritischen Medikament festgestellt und in einer neu zu schaffenden Liste dokumentiert hat.
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Während die geplante Regelung den Apothekerinnen und Apothekern nicht weit genug geht, schießt sie aus Sicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gar über das Ziel hinaus: Der Austausch von Arzneimitteln in Apotheken darf ihrer Ansicht nach über die übliche Aut-idem-Regelung hinaus nur in Ausnahmen möglich sein, schreibt sie jetzt in ihrem „Praxisnachrichten“-Newsletter.
Hofmeister: Apotheken sollen Praxen Austausch melden
Die Forderung der ABDA nach einer dauerhaften Lockerung der Austauschregeln weist KBV-Vize Stephan Hofmeister demnach entschieden zurück. „Wenn Patienten ein anderes Arzneimittel bekommen, als der Arzt oder die Ärztin verordnet hat, kann es schnell zu Fehlern beispielsweise bei der Einnahme kommen, und es birgt ein hohes Risiko einer Verschlechterung der Compliance“, warnt er. Um die Arzneimitteltherapiesicherheit nicht zu gefährden, müsse die Apotheke die Arztpraxis auch über den Austausch informieren, betont Hofmeister. Und im Newsletter heißt es weiter: „So sollte der Arzt oder die Ärztin unbedingt wissen, wenn ein Patient beispielsweise statt einer Tablette je 10 mg zwei Tabletten je 5 mg täglich einnimmt, weil das Medikament in der verordneten Dosis in der Apotheke nicht vorrätig war.“
Noch bis zum 7. April gelten die Corona-Sonderregeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die den Apotheken eine gewisse Beinfreiheit bei der Belieferung von Rezepten einräumen. „Für eine befristete Zeit war dies tolerabel und sicherlich auch hilfreich“, sagt Hofmeister dazu. Denn während der Pandemie sei es wichtig gewesen, unnötige persönliche Kontakte zu vermeiden, um das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten und die Praxen nicht zusätzlich zu belasten. „Diese Situation haben wir heute nicht mehr, weshalb viele andere Sonderregelungen bereits abgeschafft wurden oder in Kürze beendet werden.“
Stellungnahmefrist bis 28. Februar
Der Referentenentwurf soll den Angaben zufolge Ende März vom Bundeskabinett beschlossen werden und danach in die parlamentarische Beratung und Beschlussfassung gehen. Noch bis zum 28. Februar haben die betroffenen Verbände, zu denen auch die ABDA und die KBV zählen, Gelegenheit, Stellungnahmen zum Entwurf abzugeben.
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