Der Spießrutenlauf beim Nasenspray-Kauf
Die Berliner Tageszeitung „TAZ“ widmet sich in ihrer Satire-Kolumne „Die Wahrheit“ erneut den Apotheken: Autor Uli Hannemann fühlt sich geradezu gegängelt, wenn er beim Kauf eines Nasensprays den Hinweis bekommt, es maximal eine Woche zu verwenden. Was wollen diese „kapitalistischen Pharma-Knalltüten“ dagegen tun, fragt er – „die Nasenspray-Polizei rufen“?
Wer in der Apotheke ein Arzneimittel kauft, hat ein Recht auf Beratung. Doch nicht jede:r hat daran ein Interesse – zumindest nicht Autor Uli Hannemann, der jetzt in der Satire-Kolumne „Die Wahrheit“ in der Berliner Tageszeitung „TAZ“ die Offizinen aufs Korn nimmt.
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Hannemann schildert, wie er in einer Apotheke ein Nasenspray kaufen möchte und dabei darauf hingewiesen wird, es nicht länger als eine Woche zu verwenden. „Mann, Alter, du bist ja schlimmer als meine Mutter“, denkt sich der Autor. „Ich bin stets leicht genervt von solchen Apothekenberatungen. Erstens weiß ich das alles, zweitens könnte ich das auch vom Beipackzettel ablesen, drittens schert es mich nicht die Bohne – ich mache, was ich will!“
Diese vermeintliche Provokation weckt den Rebellen in ihm. „Wenn ich jetzt sage, dass ich mir die nächsten drei Jahre von morgens bis abends dieses verkackte Nasenspray reinpfeife – pfft, pffft, pfffft … – was wollen diese kapitalistischen Pharma-Knalltüten dann machen: die Nasenspray-Polizei rufen? Mir den Verkauf verweigern? Dann geh ich einfach in eine andere Apotheke.“
Die „andere Apotheke“
Da ist sie wieder, die berühmte „andere Apotheke“. Ist das dieselbe, in der es alles umsonst und ohne Rezept gibt? Diese Frage muss unbeantwortet bleiben. Hannemann zeigt dann doch etwas Verständnis für die gebeutelten pharmazeutischen Fachkräfte: „Auf der anderen Seite müssen die das vermutlich sagen: ‚Hier, lutschen Sie nicht zu viele von den Salbeibonbons, das macht Krebs und Karies; da, nehmen Sie nicht zu viele Ibuprofen, das verursacht Nieren- und Leberschäden; dort, benutzen Sie bloß die Wichstücher nicht so oft, das führt zu Rückenmarkserweichung und krummen Fingern‘.“
Bei aller Satire: Damit trifft Hannemann einen Punkt. Verankert ist die Beratungspflicht in § 20 Absatz 1 Apothekenbetriebsordnung. Darin heißt es:
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