Muss man geimpften Mitarbeitern weiterhin Schnelltests anbieten?

Trotz einer leichten Tendenz nach oben sind die Inzidenzen nach wie vor eher niedrig und immer mehr Menschen sind geimpft. Daher kann einiges zumindest etwas lockerer angegangen werden – so auch die Bestimmungen im Arbeitsschutz. Das zeigt sich bei der aktualisierten Version des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für Apotheken.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat kürzlich einen aktualisierten „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Apotheken“ vorgelegt. Dieser wurde an die Neufassung der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angepasst. Gegenüber der Vorgängerversion haben sich insbesondere zwei Dinge geändert:  Zum einen wurde auf eine strikte Vorgabe zur Mindestfläche von 10 qm pro Person verzichtet. Hieß es zuvor noch generell: „Befinden sich mehrere Personen in einem Raum, darf (…) eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person nicht unterschritten werden – vorbehaltlich zwingender betrieblicher Gründe“, so steht jetzt in der Zusammenfassung: „Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen (auch in Pausenzeiten) durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.“

Im Büro und bei Besprechungen entfällt die 10-qm-Regel

Auch bei den konkreten Vorschriften für Bürotätigkeiten entfällt die 10-qm-Regel. Zuvor hieß es: „Ist es unvermeidbar, Bürotätigkeiten in der Apotheke durchzuführen, darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person nicht unterschritten werden.“ In der aktuellen Version wird gefordert, dass die Räume vorrangig einzeln belegt werden sollen. „Wenn Doppel- oder Mehrfachbelegungen aus betrieblichen Gründen nicht vermieden werden können, sind Abstände von mindestens 1,5 Metern einzuhalten und Lüftungsmaßnahmen durchzuführen.“

Ähnliches gilt für interne Besprechungen und Schulungen: Bei Präsenzveranstaltungen waren 10 qm pro Person vorgeschrieben, jetzt heißt es: „Besprechungen oder Personalschulungen in Präsenz sollten auf das betrieblich notwendige Maß reduziert und nur unter Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.“

Mehr zum Thema

Wegen Umstellung der „Abrechnungslogik“

Coronatests im Juli: Apotheken müssen auf ihr Geld warten

Zum anderen weist die BGW auf Ausnahmen von der Testangebotspflicht hin – bekanntlich müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmern mindestens zweimal pro Woche ein Schnelltest-Angebot machen. Nun können Beschäftigte vom Testangebot ausgenommen werden, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung vorliegt. Jedoch müsse auch hier weiterhin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob ein Testangebot nicht dennoch sinnvoll sei, etwa aufgrund neu auftretender Mutationen. „Vorsorglich sollten sich beim Auftreten von verdächtigen Symptomen auch geimpfte oder genesene Beschäftigte testen lassen“, heißt es. Es sei jedoch kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten vorgesehen. 

Neu ist ebenfalls, dass, soweit bekannt, der Impf- oder der Genesenenstatus der Beschäftigten bei der Wahl der Atemmasken in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden kann. „Auch im engen unmittelbaren Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Metern zwischen vollständig Geimpften oder Genesenen kann auf Atemschutzmasken verzichtet werden“, heißt es. Jedoch müsse von vollständig geimpften oder genesenen Beschäftigten in diesen Fällen auch mindestens ein Mund- Nasen-Schutz getragen werden.

Quelle: Den ganzen Artikel lesen