Länder fordern Retaxschutz und auskömmliche Vergütung für Apotheken
In den Ländern gibt es Verständnis für die Sorgen der Apotheker. Das zeigt sich in den Empfehlungen des Gesundheitsausschusses des Bundesrats zum Engpassgesetz. Gefordert wird unter anderem, die Apothekenvergütung vor dem Hintergrund der hohen Energiekosten sowie der Inflation auf eine auskömmliche Grundlage zu stellen. Nachbesserungsbedarf sieht der Ausschuss auch bei der geplanten erweiterten Austauschregeln im Fall eines Engpasses.
Am 12. Mai wird der Bundesrat das erste Mal über das „Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz“ (ALBVVG) beraten. Der Gesundheitsausschuss der Länderkammer hat sich schon einmal eingehender mit den Regierungsplänen befasst – und für die Plenumssitzung im Mai eine Reihe von Empfehlungen formuliert, die in die Stellungnahme des Bundesrats fließen könnte. Das Gesetzesvorhaben ist übrigens als besonders eilbedürftige Vorlage (Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG) ausgewiesen. Schließlich soll das ALBVVG spätestens am 1. August in Kraft treten.
Dabei zeigt sich wie schon in so manchen Gesetzgebungsverfahren zuvor: In den Ländern treffen die Sorgen der Apotheken auf offenere Ohren als in der Bundespolitik. So gibt es großen Zuspruch für einen Antrag aus NRW, dass künftig die Apothekenbetriebserlaubnis als Nachweis für die Präqualifizierung reichen soll.
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Freier Austausch nach zwei Großhandelsanfragen – aber kein Retax-Schutz
Zehn Länder schlossen sich auch einem Vorstoß aus Rheinland-Pfalz an, dass bei einem Austausch wegen eines Lieferengpasses nach den in einem neuen § 129 Absatz 2a SGB V geplanten Vorgaben keine Retaxation stattfinden darf. Denn diese bedeutsame Klarstellung, die während der Pandemie galt und auch in der (nach wie vor nicht in Kraft getretenen!) Übergangsregelung vorgesehen ist, ist im ALBVVG-Entwurf nicht mehr zu finden. Für die Antragsteller aus den Ländern ist aber klar: „Die Apotheken benötigen für diesen Austauschprozess Rechtssicherheit und zuverlässige Rahmenbedingungen.“
Täglich zwei Verfügbarkeitsanfragen sollen reichen
Empfohlen werden zudem weitere Nachjustierungen an den erweiterten Austauschregeln. Statt die Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels durch „zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen“ beim Großhandel festzustellen, sollten „zwei täglich einmalig durchzuführende Verfügbarkeitsanfragen“ Voraussetzung für den leichteren Austausch sein. So sieht es ein Antrag aus NRW vor, hinter dem 13 Bundesländer stehen. Die Begründung: Eine Abfrage je Patient:in bringe keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, führe aber zu Verzögerungen in der Versorgung und erzeuge insbesondere bei häufig verordneten und von Lieferengpässen betroffenen Arzneimitteln für zusätzlichen, unnötigen bürokratischen Aufwand. Dies sei speziell vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels kritisch. Hingegen werde eine täglich durchzuführende einmalige Abfrage bei zwei verschiedenen Großhändlern dem Bestreben einer wirtschaftlichen Arzneimittelabgabe gerecht – bei überschaubarem bürokratischem Aufwand.
Ein Antrag aus Baden-Württemberg will das Verfahren der Nicht-Verfügbarkeitsanfragen nach sechs Monaten auf seine praktische Umsetzbarkeit geprüft wissen. Dabei sollte man auch klären, ob diese Anfragen durch Informationen aus digitalen Datensystemen der Apotheken und Großhandlungen ersetzt werden können.
Schluss mit Nullretax bei Wirkstoff- und Dosierungsäquivalenz
Ein breit getragener Antrag der Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen geht zudem das Thema Nullretax an. In § 129 Abs. 4 SGB V, der Retax-Regeln im Rahmenvertrag betrifft, soll folgendes klargestellt werden: „Die Höhe einer zulässigen Beanstandung darf bei Wirkstoff- und Dosierungsäquivalenz die preisliche Differenz zwischen dem abgegebenen und dem nach Maßgabe des Rahmenvertrages abzugebenden Arzneimittel nicht überschreiten.“ In der Begründung wird ausgeführt, dass der Rahmenvertrag zwar Fallgruppen vorsehe, in denen nicht (voll) retaxiert werden dürfe. Die Praxis zeige jedoch, dass dies nicht ausreiche, um Retaxationen „auf ein dem Ziel der Regelungen angemessenes Maß zu beschränken“. Hierdurch würden Apotheken über Gebühr benachteiligt und damit die flächendeckende Arzneimittelversorgung insgesamt bedroht.
Vergütungsfragen müssen auf den Tisch
Nicht zuletzt gibt es auch noch Anträge, die den im Fall eines engpassbedingten Austausches vorgesehen 50-Cent-Zuschlag in der Arzneimittelpreisverordnung adressieren. Sie kommen zum einen aus NRW und Baden-Württemberg, zum anderen aus Brandenburg. Zu beiden enthalten sich nur zwei Länder (Sachsen-Anhalt und Sachsen). Der grundsätzliche Tenor: Die Apotheken brauchen insgesamt eine adäquate Vergütung – und nicht 50 Cent, die den Arbeitsaufwand fürs Engpassmanagement ohnehin nicht abbilden. So heißt es etwa im Antrag von NRW und Baden-Württemberg:
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