„…fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“
Voraussichtlich spätestens ab dem Jahreswechsel müssen Arzneimittelhersteller geschlechtergerechter werben: In der Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel muss der Pflichthinweis künftig lauten: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“.
Wer außerhalb der Fachkreise, etwa in Zeitungsanzeigen oder im Fernsehen, für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel wirbt, darf den vom Heilmittelwerbegesetz (§ 5 Abs. 3 Satz 1 HWG) vorgegebenen Pflichttext nicht vergessen. Der Satz „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ ist gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt angeben.
Die Verwendung des generischen Maskulinums „Arzt“ und „Apotheker“ stieß allerdings seit geraumer Zeit auf Kritik – in öffentlichen Apotheken liegt der Anteil der weiblichen Beschäftigten schließlich bei knapp 90 Prozent, unter den Approbierten bei immerhin noch rund 74 Prozent.
Nun hat die Ampelkoalition im Zuge des Engpassgesetzes (ALBVVG) auch § 5 HWG angepasst. Die vergangene Woche vom Bundestag beschlossene Neuformulierung blieb vom Referentenentwurf bis zum Schluss dieselbe: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke.“
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Die ABDA hatte diese Formulierung in ihrer Stellungnahme kritisiert und als Alternative vorgeschlagen: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und holen Sie ärztlichen oder apothekerlichen Rat ein“. Denn es sei nicht erforderlich, dass zu Risiken und Nebenwirkungen eine beliebige Person in der Apotheke angesprochen werde. „Entscheidend ist vielmehr, dass ein Apotheker oder eine Apothekerin kontaktiert wird“, hieß es in der Stellungnahme. Durchgedrungen ist sie damit nicht.
Nun sind also die Anbieter der betroffenen Arzneimittel sowie die von ihnen beauftragten Werbeagenturen gefragt. Die neue Vorgabe im Heilmittelwerbegesetz wird genau fünf Monate nach Inkrafttreten des ALBVVG wirksam werden. Das Engpassgesetz wird voraussichtlich im Laufe des Juli, spätestens aber zum 1. August in Kraft treten – dem Stichtag für die neuen Austauschregeln für Apotheken im Fall eines Engpasses. Damit wird die Pflichttext-Neuerung voraussichtlich spätestens am 1. Januar 2024 scharf gestellt. Mit dieser Übergangsfrist mit soll den pharmazeutischen Unternehmen wie auch der Werbewirtschaft Zeit gegeben werden, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und die Werbung für Arzneimittel entsprechend zu ändern.
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