BMG prüft Verlängerung derzeitiger Botendienstvergütung

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat angekündigt, eine Verlängerung der Botendienst-Vergütung, wie sie jetzt in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geregelt ist, über den 30. September hinaus zu prüfen. Eine dauerhafte Regelung soll dann im Gesetzgebungsverfahren für das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz beraten werden.

Das Bundeskabinett hat heute dem von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vorgelegten Entwurf des Krankenhaus-Zukunftsgesetzes (KHZG) zugestimmt. Das Gesetz sieht vor, 4,3 Milliarden Euro in die Modernisierung, nicht zuletzt in die Digitalisierung, von Krankenhäusern zu investieren. Für Apotheken rückte das Vorhaben vor allem deshalb in den Fokus, weil in einer anfänglichen Formulierungshilfe eine Regelung zur Botendienstvergütung vorgesehen war. Im Sozialgesetzbuch V sollte geregelt werden, dass Apotheken für Botendienste im GKV-Bereich 2,50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abrechnen können. Doch diese Bestimmung ist im jetzt beschlossenen Entwurf nicht mehr enthalten. Vergangene Woche war bekannt geworden, dass das Thema in das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) verschoben werden soll, das am 11. September erstmals im Bundestag beraten wird.

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Spahn kündigte bei einer Pressekonferenz anlässlich des heutigen Kabinettsbeschlusses aber an, auch eine Verlängerung der derzeitigen Vergütungsreglung zu prüfen. Dass die Apotheken für Botendienste gegenwärtig 5 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bei Krankenkassen und privaten Krankenversicherern abrechnen können, ist in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geregelt. Dort ist allerdings auch vorgesehen, dass diese Honorierung Ende September ausläuft, während die anderen Pandemie-Sonderregelungen bis Ende März 2021 gelten – sofern der Bundestag nicht zuvor feststellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite vorher beendet ist.

Eine solche vorläufige Verlängerung hätte klare Vorteile: Sie könnte rasch per Verordnung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vorgenommen werden und zudem verhindern, dass eine Lücke bei der Vergütung entsteht. Denn bis das VOASG endgültig beschlossen ist, kann noch Zeit ins Land gehen – und was dort am Ende wirklich geregelt ist, ist auch noch nicht abzusehen.

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