Bayern: Neue Sonder-PZN für Glucose-Abfüllungen aus der Apotheke

Glucose für den Sprechstundenbedarf abzufüllen, klingt nicht nach der anspruchsvollsten Arbeit in der Apotheke. Und doch ist sie – bzw. ihre Abrechnung – nicht erst seit der Einführung des Hash-Codes kompliziert. In Bayern müssen nun wegen der Erstellung des Hash-Codes neue Sonder-PZN für die Glucose-Abfüllung beachtet werden. Dabei ist diese doch eigentlich aus pharmazeutischer Sicht gar nicht das Mittel der Wahl für den oralen Glucose-Toleranztest.

Seit Anfang 2022 muss bei der Abrechnung von Rezepturen der Z-Datensatz, oder auch Hash-Code oder Hash-Wert, an die Krankenversicherungen übermittelt werden. Seit 1. Juli drohen auch Retaxationen, wenn dabei Fehler passieren. Schon im Juli wies der Apothekerverband Schleswig-Holstein auf mögliche Fehlerquellen hin – darunter: Die Auswahl der Sonder-PZN. So hieß es, dass eine Sonder-PZN für Stoffe ohne Pharmazentralnummer nur zum Einsatz kommt, wenn es weder eine tatsächliche PZN noch eine PZN nach Hilfstaxe gibt. Wichtig ist das, weil die PZN Bestandteil des Hash-Codes ist. Eine dieser Sonder-PZN – die 06460702 – sollte zum Beispiel beim Abfüllen in ein Abgabegefäß (ohne Herstellungsschritt) zum Einsatz kommen.

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Doch eben diese PZN 06460702 soll nun in Bayern im Fall von Glucose-Monohydrat-Abfüllungen nicht mehr zum Einsatz kommen. Wie aus einem Schreiben des Bayerischen Apothekerverbandes e.V. (BAV) hervorgeht, gibt es in Bayern jetzt neue Sonder-Pharmazentralnummern für die Abrechnung von Glucose- Abfüllungen auf Sprechstundenbedarf. Denn in der Praxis habe sich gezeigt, dass es durch die Verwendung der PZN 06460702 in Verbindung mit den Vertragspreisen von der AOK Bayern bei der Erstellung des Hash-Wertes zu „beträchtlichen Problemen“ komme. (Auch der Preis ist ein Teil des Hash-Wertes).

Zur Vereinfachung der Abrechnung sei jetzt mit der AOK Bayern vereinbart worden, die vereinbarten Staffelpreise „mit sofortiger Wirkung unter einer neuen, eigens dafür angelegten Sonder-PZN vorzunehmen“. Für diese neue Sonder-PZN sei der Hashwert jedoch nicht zu übermitteln.

Die PZN lauten:

  • 17 717 179 für Glucose-Monohydrat 55 g, 1 Stück
  • 17 717 185 für Glucose-Monohydrat 82,5 g, 1 Stück

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Auch sonst ist das Thema Glucose-Abfüllung in der Apotheke kein einfaches. Schon im November 2020 berichtete die DAZ über eine neu vom NRF entwickelte Vorschrift (Ziffer 13.8) zur Herstellung einer fertigen Glucose-Lösung – als Ersatz für das Fertigarzneimittel. Denn der Vertrieb des Fertigarzneimittels für den oralen Glucose-Toleranztest auf Schwangerschaftsdiabetes war von der Herstellerfirma Roche im Sommer 2020 eingestellt worden und bereits im Herbst 2019 war das Fertigarzneimittel aufgrund von Produktionsproblemen nicht lieferbar gewesen.

Zuvor war es aus Erstattungsgründen in Apotheken ohnehin weit verbreitet, Glucose-Monohydrat als abgeteiltes Pulver herzustellen, welches dann in der Arztpraxis in Trinkwasser aufgelöst wurde (wie im aktuellen Beispiel aus Bayern). Doch die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) kritisiert die Herstellung der Glucose-Lösung in der Arztpraxis schon lange als zu fehleranfällig. Im Januar 2021 forderten deshalb Diabetologen und Apotheker eine bundeseinheitliche Regelung zur Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen für qualitätsgesicherter Glucose-Fertiglösung aus dem NRF. Denn, wie die DAZ-Autorin und Apothekerin Dr. Annina Bergner kürzlich ausführlich darstellte, kann „von einer einheitlichen Regelung mit den Kostenträgern bezüglich einer Kostenübernahme der NRF-Vorschrift“ keine Rede sein, weil die gesetzlichen Krankenkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen der einzelnen Bundesländer Sprechstundenbedarfsvereinbarungen abschließen. Für Bayern beispielsweise sind entsprechend keine anwendungsfertigen Glucose-Lösungen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs erlaubt. Aus wirtschaftlichen Gründen solle die jeweils benötigte Menge an Glucose als Pulver abgepackt in Flachbeuteln über die Apotheke bestellt werden. Und für eben diese Pulver-Beutel sind nun neue Sonder-PZN zu beachten.

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