AOK Bayern bleibt bei Verwürfen stur
Bei der Abrechnung unvermeidlicher Verwürfe, wie sie bei der Herstellung von parenteralen Zubereitungen anfallen, vertritt die AOK Bayern rigide Ansichten. Das führt immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen mit Apothekern. Bislang entschieden bayerische Sozialgerichte zugunsten der Apotheken. Auch das Sozialgericht München hat der AOK Bayern nun in einem seit 2014 anhängigen Rechtsstreit nahegelegt, die Forderung der Apotheke anzuerkennen. Doch die Kasse stellt sich quer.
Wann ist ein Verwurf unvermeidbar und damit von der Krankenkasse zu vergüten? An welche Aufbewahrungsfristen muss die Apotheke sich halten? Darüber stritt schon mancher Pharmazeut mit Reinraum mit der AOK Bayern. Dahinter steckt nicht nur eine Haftungsfrage – die Antwort ist auch relevant für die Qualität der verabreichten Infusionen: Sind die verwendeten Wirkstoffe gemäß den Angaben der Fachinformation noch haltbar oder schon abgelaufen? Haftet der Pharmazeutische Unternehmer (vorher) oder der zubereitende Apotheker (bei Weiterverarbeitung nach Ablauf der Haltbarkeitsangabe) für Wirksamkeit und Unbedenklichkeit?
Auch zum Patientenschutz gibt die Hilfstaxe, Anlage 3, eigentlich eine klare Handlungsanweisung für die zubereitenden Apotheken. Die dort aufgeführten Zeiten orientieren sich an den Haltbarkeiten der Fachinformationen und erlauben die Abrechnung eines unvermeidbaren Verwurfes innerhalb dieser Zeitspanne. Diese Regelung ist von den Krankenkassen allgemein akzeptiert. Nur die AOK Bayern hat offensichtlich Probleme damit. Sie streitet immer wieder mit Apothekern um Verwürfe.
Mehr zum Thema
Zytotstatika-Herstellung
Keine Retax bei Verwürfen
Retax bei Verwürfen
Sozialgericht weist AOK in die Schranken
Bisherige Gerichtsverfahren verliefen für die Kassen allerdings nicht erfolgreich. So entschied das Sozialgericht Würzburg im April 2016, dass Verwürfe bei der Herstellung zytostatikahaltiger Lösungen unvermeidlich sind, wenn Restmengen länger aufbewahrt werden müssten, als es die Fachinformation maximal vorsieht. Es sprach damit einem von der AOK Bayern retaxierten Apotheker ein Vergütungsanspruch in Höhe von mehr als 33.000 Euro zu. Vor gut zwei Jahren urteilte auch das Sozialgericht Nürnberg in einem Streit um die Abrechnungsregelungen der Hilfstaxe zugunsten des Apothekers. Beide Urteile sind allerdings nicht rechtskräftig.
Quelle: Den ganzen Artikel lesen