Als Apotheker in Hospitation, als Praktikant oder unter Aufsicht
Wer sich nicht in Deutschland zum Apotheker ausbilden ließ, muss eine Fachsprachenprüfung belegen und seine Approbation anerkennen lassen. Das kann dauern. In der Zwischenzeit können die Pharmazeut:innen dennoch in der Apotheke tätig werden. Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind bei Hospitanten, Praktikanten und Apothekern unter Aufsicht zu beachten?
Viele Apotheker, die innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union ausgebildet wurden, möchten auch in Deutschland arbeiten können. Wenn ihre Approbation noch nicht anerkannt wurde und die Fachsprachenprüfung noch aussteht, ist die Anstellung im nicht pharmazeutischen Bereich der Apotheke möglich.
Zugewanderte Pharmazeuten (Teil 1)
Apotheker aus dem Ausland – Wege in die Offizin
Als weitere Option zur Überbrückung nennt die ABDA auf ihrer Website das Hospitieren. Die Hospitation biete eine gute Möglichkeit, um sich auf die Fachsprachenprüfung vorzubereiten.
Hospitieren darf jeder Neuankömmling mit Aufenthaltserlaubnis und ohne Arbeitserlaubnis. Doch viele zugewanderte Fachkräfte benötigen eine Anstellung, um die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland behalten zu können. Wer aus der Europäischen Union nach Deutschland kommt, besitzt automatisch eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
Hospitant:innen dürfen keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausführen, sie sollen lediglich dem Team „über die Schulter“ schauen. Die Hospitation sichert die Lebensgrundlagen nicht immer, da kein Anspruch auf eine Vergütung durch den Arbeitgebenden besteht. Auch der Anspruch auf Urlaub und die gesetzliche Unfallversicherung entfällt. Hospitant:innen haben keine Arbeitspflichten und unterliegen nicht dem Weisungsrecht der Apothekenleitung.
Mohammed Behairy vermittelt mit seiner Agentur Pharmazeut:innen aus dem Ausland an deutsche Apotheken. Bestehen Inhaber:innen darauf, zugewanderte Apotheker:innen nur als Hospitant:innen aufzunehmen, endet für Behairy die Zusammenarbeit. Angestellte nicht zu entlohnen, ist für ihn nicht begründbar, weil die Inhaber:innen für den Lohn Fördergelder beantragen können.
Behairy betont im Gespräch mit der DAZ und gegenüber seinen Klient:innen die Vorteile, die die Arbeit in ländlichen Gebieten hat. Die Personalnot auf dem Land sei größer und die Mitarbeitenden hilfsbereiter, die Neuankömmlinge zu unterstützen und zu integrieren.
Als Apotheker:in unter Aufsicht arbeiten
Als weitere Überbrückungsoption kommt ein zeitlich begrenztes Praktikum infrage. Laut bayerischer Landesapothekerkammer dürfen als Praktikant:innen beschäftigte Apotheker:innen nicht pharmazeutisch tätig werden. Anders als Hospitant:innen unterliegen sie dem Weisungsrecht der Inhaber:innen. Den Beschäftigten ist der Mindestlohn zu zahlen, da es sich nicht um ein Orientierungs- oder Pflichtpraktikum handelt.
Viele Pharmazeut:innen aus dem Ausland warten auch nach bestandener Fachsprachenprüfung noch auf ihre Approbation, weil sie zunächst eine Kenntnisprüfung bestehen müssen. Sie können eine befristete Berufserlaubnis über maximal zwei Jahre beantragen, unabhängig davon, ob sie aus EU- oder Drittstaaten kommen.
Die befristete Berufserlaubnis gestattet es ihnen, als Apotheker:in unter Aufsicht zu arbeiten. Sie können pharmazeutisch arbeiten – etwa in der Beratung oder Rezeptur. Allein arbeiten oder Herstellungsprotokolle abzeichnen dürfen sie jedoch nicht. Ihnen steht wenigstens der Mindestlohn zu. Oft dürfen Apotheker:innen unter Aufsicht nur in einer bestimmten Apotheke tätig werden.
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