Ab November gehört die Dosierung auch für Fertigarzneimittel auf das Rezept
Ab dem 1. November muss die Dosierung auch für Fertigarzneimittel auf Rezepten angegeben werden. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein warnt, dass die fehlende Angabe ein neuer Retaxgrund werden kann. Zugleich empfiehlt der Verband, schon im Oktober auf Dosierungsangaben zu achten. Denn die Ärzte sollten das diesbezügliche Softwareupdate rechtzeitig installieren, damit im November keine Probleme auftreten.
Am 1. November 2020 tritt eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in Kraft. Auf die Folgen dieser Neuregelung hat der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem Rundschreiben hingewiesen.
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Gemäß dem geänderten § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV muss der Verordner künftig die Dosierung eines verordneten Fertigarzneimittels auf dem Rezept angeben. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan mit Angaben über das verschriebene Arzneimittel oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt und wenn die verschreibende Person dies auf der Verschreibung kenntlich gemacht hat. Die Ausnahme ist demnach nur gegeben, wenn beide Bedingungen erfüllt sind. Der Patient muss die Angaben haben und dies muss auf dem Rezept stehen.
Ausnahme bei Abgabe an den Arzt
Eine weitere Ausnahme gilt, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein empfiehlt dazu, die Abgabe an die verschreibende Person auf der Verordnung zu vermerken, obwohl dies im neu gefassten § 2 Abs. 1 Nr. 7 nicht ausdrücklich gefordert werde.
Regeln für Rezepturen
Bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen weiterhin die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung auf der Verordnung angegeben werden – es sei denn, das Arzneimittel wird an die verschreibende Person abgegeben. Dies ergibt sich aus dem neu gefassten § 2 Abs. 1 Nr. 4a AMVV.
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