Das sind die wichtigsten Antworten zum Datenschutz in der Apotheke (Teil 1)
Es sind nur noch wenige Tage bis dieEU-Datenschutzgrundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz in Krafttreten. Wir wollten von unseren Leserinnen und Leser wissen, welche Fragen, denApothekern noch unter den Nägeln brennen. Ihre Fragen haben wir einigennamhaften Rechtsexperten zugeschickt. Lesen Sie heute die Antworten auf dieersten Fragen – sie ranken sich rund um den Datenschutzbeauftragten.
Top-Themen 2018
In der Kategorie „Top-Themen 2018“ stellen wir Ihnen in diesen Tagen einige der meist gelesenen und meist kommentierten Artikel ausdem Jahr 2018 vor. Dieser Beitrag erschien ursprünglich am 23. Mai 2018 um 07:00 Uhr.
Der 25. Mai ist allgegenwärtig: Zahlreiche Unternehmen sind im Endspurt, um sich für die neuen datenschutzrechtlichen Anforderungen fit zu machen. DAZ.online, DAZ und AZ riefen ihre Leser kürzlich auf, Fragen rund um die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu stellen. Es zeigte sich: Diese gab es nicht zu knapp. Wir haben die Fragen thematisch gebündelt und verschiedenen Experten vorgelegt.
Die Serie „DSGVO in der Apotheke“:
- Teil 1: Die Grundsätze der Datenverarbeitung
- Teil 2: Die neuen Dokumentations- und Rechenschaftspflichten
- Teil 3: Wächter über den Datenschutz: der Datenschutzbeauftragte
- Teil 4: Neue Risikobewertung – die Datenschutz-Folgenabschätzung
- Teil 5: Informationspflichten und Kundenrechte
- Teil 6: Auftragsverarbeitung bei Rezeptabrechnung, Apps, Fernwartung
- Teil 7: Verstöße gegen das Datenschutzrecht – Meldepflichten und Sanktionen
Heute starten wir mit den Antworten. Dr. Timo Kieser undSvenja Buckstegge (Oppenländer Rechtsanwälte Stuttgart), die auch diesiebenteilige AZ-Serie „Datenschutz ante portas“ geschrieben haben, beantwortenfür Sie Fragen rund um den Datenschutzbeauftragten.
Frage: Ich bin in der Filialapotheker meiner Tochter alsFilialleiter bestellt. Darf ich den Posten als Datenschutzbeauftragter bekleiden?Wo gibt es eine Regelung zu etwaigen Interessenkollisionen?
Antwort: Nein, eine Bestellung alsDatenschutzbeauftragter scheidet aus. Ein Datenschutzbeauftragter mussweisungsfrei handeln können. Interessenkonflikte dürfen sich nicht ergeben, Art.38 Abs. 3, Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO. Filialleiter haben Leitungsfunktion. DerFilialleiter ist dafür verantwortlich, dass jedenfalls die Filialapotheke unterBeachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird, § 2 Abs. 1 Ziffer 5, Abs.2 ApBetrO. In den Aufgabenbereich eines Filialleiters fällt damit auch der Umgangmit Daten. Wird der Filialleiter nun Datenschutzbeauftragter, besteht einInteressenkonflikt, da er sich jedenfalls teilweise selbst kontrollieren müsste.Ebenso wenig wie ein Geschäftsführer Datenschutzbeauftragter sein kann, ist diesbei einem Filialleiter der Fall. Auch eine zu große familiäre Nähe ist ein Indizfür Interessenskonflikte. Schon bei leitenden Angestellten wird vertreten, dasseine Stellung als Datenschutzbeauftragter nicht in Betracht kommt. Im VerhältnisEltern/Kinder oder Ehemann/Ehefrau ist eine noch größere Nähe gegeben. Es bestehtdie Gefahr von Interessenskonflikten, da der Datenschutzbeauftragte unterUmständen Kontakt zur Aufsichtsbehörde suchen muss. Droht dann einem FamilienangehörigenUngemach, wird er einen solchen Schritt kaum gehen. Einen detaillierten Katalogmit lnteressenskonflikten gibt es nicht. Hier ist letztendlich eineGesamtabwägung aller Umstände gefragt.
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