SPD: Großhandelsfixum auch für Skonti sperren
Im riesigen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)ist es nur eine kleine Regelung, für Apotheker und Großhändler ist sie aber vongroßer Bedeutung: Die Große Koalition hat beschlossen, dass das 70-Cent-Großhandelsfixumfür Rabatte gesperrt ist. Monatelang wurde darüber diskutiert, ob die Sperreauch für Skonti gilt. Vor allem der Großhandelsverband Phagro fordert dies. Auchdie SPD-Bundestagsfraktion sieht das so. Das letzte Wort dürfte allerdings nach wie vor nichtgesprochen sein.
Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag mit den Stimmen vonUnion und SPD das TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) beschlossen, mit dem die Regierung eigentlichvornehmlich die ambulante ärztliche Versorgung verbessern will. Das Vorhabenist aber zum Omnibusgesetz geworden, sodass auch zahlreiche andere Versorgungsbereichemitgeregelt wurden. In Kraft treten sollen die meisten Regelungen zum 1. Juli2019.
Eine dieser eigentlich fachfremden Regelungen im TSVG istdie Rabattsperre für das Großhandelsfixum. Dass es überhaupt Handlungsbedarfgab, ist Folge eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH). Der hatte im Oktober2017 in einem Rechtsstreit um die Rabatte des Großhändlers AEP entschieden,dass der gegenwärtige Verordnungstext lediglich eine Preisobergrenze, aberkeine Preisuntergrenze für den Großhandel festlege. Das heißt: Der Großhandelmuss den Festzuschlag von 70 Cent dem Wortlaut nach nicht zwingend erheben.Dabei war der Gesetzgeber stets davon ausgegangen, dass die 70 Cent nichtrabattfähig sind – nur fand dieser Wille aus BGH-Sicht keinen klaren Eingang indie Norm.
Neue Regelung in § 2 Arzneimittelpreisverordnung
Im TSVG wurde nun die folgende Änderung in die Arzneimittelpreisverordnungaufgenommen: „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung beiMenschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sindauf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis despharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden.“
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Warum die Skontofrage weiterhin unklar ist
Die Begründung dazu ist jedoch recht unklar formuliert undlässt die Frage offen, ob von der 70-Cent-Sperre nicht nur Rabatte, sondernauch Skonti betroffen sind. Eine Antwort hierauf hatte man sich bereits vom BGHhofft – doch dieser war in seinem Urteil nicht bis zu diesem Punkt gekommen.Der Großhandelsverband Phagro hat hierzu allerdings eine klare Meinung: Wenndie Koalition nur die Gewährung von Rabatten, nicht aber von handelsüblichenSkonti, auf den Rahmen des prozentualen Zuschlags begrenzt, werde „diebisherige Rechtsunsicherheit weiter fortbestehen. Notwendig ist daher eineeindeutige Klarstellung, dass die Summe aus Rabatten und Skonti den Rahmen desprozentualen Zuschlags nicht überschreiten darf“, schrieb der Phagro in seiner schriftlichenStellungnahme zum TSVG.
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