AMK fordert bessere Qualitätskontrollen und Standards für NEM
Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) empfiehlt aktuell „Apothekerinnen und Apothekern grundsätzlich den Bedarf an NEM stets kritisch zu hinterfragen“. Ihre Qualität sei nicht mit Arzneimitteln gleichzusetzen. So dürften Mengenangaben auf der Verpackung von NEM bis zu 50 Prozent von der tatsächlichen Menge im Produkt abweichen, eine Qualitätsprüfung jeder produzierten Charge durch den Hersteller sei zudem nicht verpflichtend. Ein aktueller Fallbericht verdeutlicht das.
Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) berichtet aktuell über einen Fall, in dem eine Apotheke bei zwei Chondroitin-Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) reklamierte, dass der angegebene Inhaltsstoff gar nicht enthalten sei. Daraufhin untersuchte das Zentrallaboratorium der Deutschen Apotheker e. V. (ZL) die Muster aus der Apotheke. Dort kam heraus: Die IR Spektren des reklamierten Produktinhaltes entsprachen weniger Chondroitinsulfat-Natrium, sondern der Referenzsubstanz Maltodextrin 6. „Dessen Vorhandensein konnte auch mittels des in der Ph. Eur. Monographie 1542 Maltodextrin aufgeführten Glucoseteststreifenverfahrens bestätigt werden“, erklärt die AMK. Insgesamt konnten in beiden Präparaten „lediglich Spuren von Chondroitinsulfat nachgewiesen werden; weit unterhalb der Menge, die auf dem Produkt deklariert ist“.
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Obwohl die AMK die Firma mit den Analyseergebnissen konfrontierte und diese den Mindergehalt bestätigte, entschied sich die Firma gegen einen Rückruf der betroffenen Ware. Es sei nicht von einer potenziellen Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher auszugehen.
In der Folge möchte die AMK nun Apothekerinnen und Apotheker dafür sensibilisieren, dass Qualitätsanforderungen der NEM nicht denen von Arzneimitteln genügen (müssen), „weshalb deren Qualität stets kritisch hinterfragt werden sollte“.
Mengenangaben können bis zu 50 Prozent abweichen
Apotheker:innen dürften wissen, dass NEM dem Lebensmittelrecht und nicht dem Arzneimittelrecht unterliegen. Informationen auf entsprechenden Präparaten dürfen zwar auch bei NEM nicht irreführend sein, doch erklärt die AMK: „Mengenangaben auf der Verpackung von NEM können bis zu 50 Prozent von der tatsächlichen Menge im Produkt abweichen“. Zudem sei eine Qualitätsprüfung jeder produzierten Charge vor Inverkehrbringen durch den Hersteller nicht verpflichtend vorgesehen. Und die AMK erklärt:
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