Grünes Licht für Energiepreisbremse und COVID-19-Impfungen in Apotheken
Die Energiepreisbremsen für Gas und Strom sind beschlossene Sache. Sie sollen angesichts der steigenden Strom- und Gaspreise die schwersten Folgen für Verbraucher:innen und Unternehmen – auch kleinere, wie Apotheken – abfedern. Für Krankenhäuser gibt es sogar einen Komplettschutz. Zudem wird mit dem Gesetzespaket ein sachfremdes Projekt umgesetzt: Ab 1. Januar 2023 sind Apotheken in die Regelversorgung mit COVID-19-Schutzimpfungen einbezogen.
Am gestrigen Donnerstag beschloss zunächst der Bundestag die Gas- und Strompreisbremse. Am heutigen Freitag ließ auch der Bundesrat die Gesetze passieren. Damit wird zum einen für private Haushalte, aber auch für kleine und mittlere Unternehmen – also auch Apotheken – mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde.
Dieser Preis gilt jedenfalls für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Wer mehr verbraucht, muss für den Überschuss den normalen Marktpreis zahlen. Die befristete Gaspreisbremse soll auch der Industrie zugutekommen, um Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt – für 70 Prozent des Gas-Verbrauchs. Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den regulären Marktpreis.
Überdies wird der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Auch hier gilt Deckel für den Basisbedarf von 80 Prozent des „historischen Verbrauchs“ – in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs.
Ein lernendes Modell
Wirksam werden die Energiepreisbremsen zum 1. März – mit Rückwirkung zum 1. Januar 2023. Sie wirken für das gesamte Jahr 2023, eine Verlängerung bis zum April 2024 ist aber angelegt – darüber müsste dann noch gesondert entschieden werden. Über die Zeit hinweg sollen die Regelungen auch überprüft werden. Der Bundestag verabschiedete zwei begleitende Beschlüsse, in denen er unter anderem betont, dass das „schnelle Modell“ zur Entlastung auch ein lernendes sein solle.
Voller Ausgleich für Kliniken
Für Krankenhäuser gibt es eine besondere Regelung: Bei ihnen werden die Mehrkosten für Gas und Strom zu 100 Prozent ausgeglichen. Dazu sagte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) gestern im Bundestag: „Der Grundgedanke ist: Wenn wir aus dieser Krise herauskommen, dann wird nicht ein einziges Krankenhaus, nicht eine einzige Rehaklinik auf der Grundlage höherer Strom- und Gaspreise aus dem Markt ausgeschieden sein.“ Dies sei „der Beginn einer Entökonomisierung unseres Gesundheitssystems“.
Verbraucher und kleinere Unternehmen müssen nichts tun, um die Entlastung zu bekommen: Entweder ihre Energieversorger oder ihr Vermieter berechnen den Gasabschlag auf dieser Grundlage. Beim Strom ist es entsprechend. Ab 1. März 2023 erhalten sie durch die Stromversorger quasi eine monatliche Gutschrift und die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Das Gesetz enthält überdies Härtefallregelungen für besonders betroffene Verbraucher und Unternehmen.
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Das Gesetzespaket wurde kurz vor Schluss zudem um zwei fachfremde Änderungsanträge ergänzt: Ab dem neuen Jahr sind die COVID-19-Schutzimpfungen in Apotheken regulär gesetzlich verankert. Zugleich wurden auch Übergangsregelungen für Vergütungsregeln aus der Impfverordnung beschlossen. Für die Praxis heißt das: Bis 7. April 2023 kann weiter nach den bisherigen Bestimmungen gegen COVID-19 geimpft werden (nur die Kosten abseits des Impfstoffs bekommen die Kassen nicht mehr vom Bund rückerstattet). Danach startet die „echte“ Regelversorgung.
Bis dahin sind noch einige Vorarbeiten zu leisten, so ist noch ein Mustercurriculum zu erstellen, vor allem aber müssen Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband bis dahin eine Vergütung für die Leistung aushandeln. Was der Staat bislang gezahlt hat, ist aus Sicht der Kassen nicht angemessen. Das haben sie bereits im Anhörungsverfahren zu den Änderungsanträgen deutlich gemacht.
Das Gesetz wird voraussichtlich zeitnah im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
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