Änderungen bei der Angabe von Referenzpreisen

Die neue Preisangabenverordnung, die Ende Mai in Kraft tritt, bringt einige Änderungen für den Apotheken-Werbe-Alltag mit sich – so auch für die Werbung mit Preisermäßigungen. Was Apotheken hier künftig zu beachten haben, erklärt Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser in der Apotheker Zeitung.

Ab dem 28. Mai 2022 gilt eine neue Preisangabenverordnung. Apotheken, die Werbemaßnahmen planen, die über den Stichtag Geltung haben oder ihre Wirkung erst ab Juni 2022 entfalten sollen, sollten die neuen gesetzlichen Vorgaben schon jetzt im Blick haben. Denn Übergangsregelungen oder ein Nebeneinander von alter und neuer Preisangabenverordnung sind nicht vorgesehen. 

Das Herzstück der neuen Preis­angabenverordnung (PAngV), das die größten Auswirkungen auf die Apothekenwerbepraxis ab Juni 2022 haben wird, ist der neue § 11 PAngV. Nach dessen Absatz 1 hat der­jenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist (= der werbende Apotheker, siehe § 3 PAngV), gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

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Änderungen bei der Grundpreisangabe

Voraussetzung für die Angabe des Referenzpreises nach § 11 Abs. 1 PAngV ist die Bekanntgabe einer Preisermäßigung. Das kann etwa eine Werbung mit dem Slogan „20 Prozent reduziert“ gegenüber dem zuvor verlangten Preis sein; ebenso die Angabe einer Ersparnis in Euro, zum Beispiel: „4,– Euro reduziert“. Auch das Arbeiten mit durchgestrichenen Preisen, „statt“-Preisen oder allgemeinen Preisgegenüberstellungen, die darauf gerichtet sind, dass der Verkehr davon ausgeht, der gegenübergestellte Preis sei der außerhalb der Preisermäßigungsaktion von der werbenden Apotheke verlangte Preis, fallen hierunter. Das Gleiche gilt für anderweitig verpackte Preisaktionen wie eine Werbung mit „heute ohne Zahlung der Mehrwertsteuer kaufen“ (= Werbung mit einem entsprechenden Rabatt) sowie bei der Herausstellung von Verkaufsaktionen wie „Schlussverkaufspreis“, „Sonderangebote“, „Black Friday Angebote“ etc.. Solche Anpreisungen erwecken den Eindruck einer Preisermäßigung und lösen eine Mitteilungspflicht des Referenzpreises nach § 11 PAngV aus.

Demgegenüber ist ein Preisvergleich mit einem Konkurrenten (§ 6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) keine Werbung mit einer Preisermäßigung und von § 11 PAngV nicht erfasst. Eine solche Werbung ist aber dem Umgang vor Ort meist nicht zuträglich und sollte gut überlegt sein.

Sinn und Zweck des § 11 PAngV ist es, Missbrauch bei werblich angekündigten, geplanten Rabattaktionen, insbesondere kurzfristige Preiserhöhungen zeitlich unmittelbar davor, zu verhindern. Wenn ein Unternehmen mit einem Rabatt und/oder einer Preisermäßigung wirbt, soll der Kunde diesen Rabatt und diese Preisermäßigung tatsächlich in voller Höhe erlangen können.

Welche Konsequenzen dies hat und welche Ausnahmen es dabei gibt, erklärt Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser in der aktuellen AZ 2022, Nr. 13, S. 6. In AZ 2022, Nr. 12, S. 5. erschien der erste Teil zu den Änderungen bei der Grundpreisangabe.

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