Wird es bei Ihnen in der Offizin weiterhin eine Maskenpflicht geben?
Die Maskenpflicht fällt zum Ende der Woche vielerorts – auch in den Apotheken. Theoretisch haben Inhaber:innen die Möglichkeit, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und in ihrer Offizin weiterhin auf das Tragen einer Maske zu bestehen. Doch wie viele von ihnen ziehen diese Option tatsächlich? Machen Sie mit bei unserer Umfrage!
Noch bis kommenden Samstag dürfen die Bundesländer von einer Übergangsregel Gebrauch machen, dann fällt die Maskenpflicht weitgehend. So sieht es das aktualisierte Infektionsschutzgesetz vor. Zur Pandemie-Kontrolle bleiben den Ländern dann noch wenige allgemeine Vorgaben zu Masken und Tests in Einrichtungen für gefährdete Gruppen wie Kliniken und Pflegeheimen. In Bussen und Bahnen soll weiterhin Maskenpflicht gelten können, ebenso in Arztpraxen, nicht aber in Apotheken. In regionalen Hotspots sind allerdings weitergehende Beschränkungen möglich, wenn das Landesparlament für diese eine besonders kritische Corona-Lage feststellt. Bereits beschlossen hat dies Schleswig-Holstein (für das gesamte Bundesland), in Hamburg will die Bürgerschaft am heutigen Mittwoch die ganze Stadt zum Hotspot erklären. Berlin wiederum nutzt die Übergangsfrist nicht bis zum Anschlag, sondern lässt die bisherigen Maßnahmen nur noch bis zum 31. März gelten, sodass hier schon ab Freitag (1. April) die Maskenpflicht weitgehend fällt.
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Das heißt für Apotheken: Sie müssen ab April im Blick behalten, ob sie in einem „Hotspot“ liegen und welche Regeln für diesen gelten. Sofern keine anderslautende Hotspot-Regelung greift, gibt es grundsätzlich keine Maskenpflicht im Einzelhandel mehr. Die ABDA hatte im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes zwar angeregt, in die Basismaßnahme zur Maskenpflicht auch Apotheken einzubeziehen – doch während Arztpraxen und Rettungsdienste noch in die Neuregelung aufgenommen wurden, blieben Apotheken außen vor.
ABDA ruft zum Maskentragen auf
Jetzt appelliert die Standesvertretung an die Kundinnen und Kunden, trotz Auslaufen der Pflicht weiterhin Masken zu tragen in den Apotheken. „Wir waren und sind in der Pandemie sehr gerne für unsere Patientinnen und Patienten da. Jetzt bitten wir darum, dass sie weiterhin freiwillig eine FFP2-Maske tragen, wenn sie in eine Apotheke kommen”, sagt ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening laut eines ABDA-Newsroom-Eintrags. „Viele Menschen, die eine Apotheke aufsuchen, sind gesundheitlich angeschlagen oder krank. In den Apotheken gehen vulnerable Patientinnen und Patienten ein und aus – etwa Menschen mit Immunschwäche oder Ältere mit mehreren Erkrankungen. Sie müssen weiterhin so gut wie möglich geschützt werden. Das Tragen einer Maske leistet dazu einen großen Beitrag. Aber selbstverständlich schützt man sich damit auch selbst.“
Wie die DAZ bereits berichtete, können Inhaber:innen allerdings von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und weiterhin darauf bestehen, dass Kundinnen und Kunden Masken tragen. Die ABDA hat Plakate vorbereitet, mit denen die Apotheken ihre Patientinnen und Patienten auf das freiwillige Tragen einer Maske aufmerksam machen können. Die DAZ will jetzt wissen: Wie halten Sie es mit dem Maskentragen? Machen Sie mit bei unserer Umfrage!
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