Telefonische Krankschreibung: Weitere zwei Wochen möglich
Die Ausnahmeregelung war schon einmal ausgelaufen und – nach deutlicher Kritik – bis zum 4. Mai 2020 verlängert worden. Jetzt hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Mittwoch die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit erneut um weitere zwei Wochen verlängert.
„Befristet bis zum 18. Mai 2020 gilt nun weiterhin: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden“, heißt es in der Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) am Mittwoch. Die Möglichkeit der telefonischen Anamnese umfasse auch die „technisch weitergehende“ Videotelefonie.
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Der Deutsche Hausärzteverband hatte laut Deutscher Presse-Agentur (dpa) gefordert, die Sonderregelung mindestens bis Ende Juni zu verlängern.
Erneute Verlängerung möglich
Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung soll nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 5. Mai 2020 in Kraft treten. „Rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 18. Mai 2020“ werde der G-BA über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden, heißt es.
Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Befunderhebung gelte weiterhin, dass Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen sollen.
„In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des G-BA ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.“
Zum Hintergrund erklärt der G-BA: „Anlässlich der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie hatte der G-BA mit Beschluss vom 20. März 2020 eine befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in § 4 Absatz 1 der AU-RL aufgenommen. Die Geltungsdauer der Sonderregelung wurde mit Beschluss vom 27. März 2020 bis zum 19. April 2020 verlängert und zudem auf eine Krankschreibungsmöglichkeit von bis zu 14 Kalendertagen erweitert. Die Ausnahmeregelung wurde mit Beschluss vom 17. April 2020 zunächst nicht verlängert. Mit Beschluss vom 21. April 2020 wurde die Ausnahmereglung angepasst und (rückwirkend zum 20. April 2020) zunächst bis zum 4. Mai 2020 verlängert.“
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