So organisiert Baden-Württemberg die Tests in Apotheken

In Baden-Württemberg hat das Sozialministerium die Apotheken beauftragt, bestimmte asymptomatische Personen auf Corona zu testen. Finanziert werden die Tests plus Vergütung aus den Liquiditätsreserven des Gesundheitsfonds. Einem Informationsschreiben vom 28. Januar an die Landesapothekerkammer liegt ein ausführlicher Leitfaden für die Betriebe bei. DAZ.online hat die wichtigsten Fragen und Antworten herausgefiltert.

Seit dem 16. Januar 2021 gilt die „Erste Verordnung zur Änderung der Corona-Testverordnung“ – und Manne Lucha fackelte nicht lange: Der Sozialminister Baden-Württembergs, der auch für den Bereich Gesundheit zuständig ist, wandte sich bereits Ende Januar an die Landesapothekerkammer und beauftragte die Offizinen im Bundesland, bestimmte asymptomatische Personen mithilfe sogenannter Point-of-Care-Tests auf Coronavirus-Antigene zu testen. „Ich danke Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen für die Bereitschaft, die Bekämpfung der Pandemie auf diesem Wege zu unterstützen“, schrieb der Grünen-Politiker an die Apotheker:innen. „Ich möchte die Apothekerinnen und Apotheker im Land ausdrücklich ermutigen, mit Antigen-Test-Angeboten zur Pandemiebewältigung beizutragen. Ich halte das für einen sehr wichtigen Beitrag.“

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Dem Schreiben fügte das Ministerium einen Leitfaden an, der die testwilligen Betriebe bei der Organisation unterstützen soll. An welche Regeln müssen sich die Apotheken demnach halten? DAZ.online hat hierzu einen Frage-Antwort-Katalog zusammengestellt.

Wer kann sich testen lassen?

Grundsätzlich dürfen Apotheken dem Leitfaden zufolge nur asymptomatische Personen testen. „Erscheint eine Person mit Symptomen, so muss diese an eine/n niedergelassene/n Arzt oder Ärztin oder ein Testzentrum verwiesen werden“, heißt es. Wer getestet werden möchte, aber nicht zu einer der drei Gruppen gehört, für die der Gesundheitsfonds die Kosten trägt, muss selbst bezahlen. „Die Dienstleistung wird in diesen Fällen direkt der getesteten Person in Rechnung gestellt. Eine Bescheinigung über das Testergebnis ist auszustellen.“

Zulasten des Gesundheitsfonds können Menschen getestet werden, die zu einer der folgenden Gruppen gehören:

1.       Sogenannte „Cluster-Schüler“: Damit sind Schüler:innen gemeint, die ausschließlich im Schulkontext Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten. Dies gilt entsprechend für Kinder, die eine Kita besuchen. Ob jemand als „Cluster-Schüler“ gilt, stellt das Gesundheitsamt im Zusammenwirken mit den Schulleitungen bzw. Einrichtungsleitungen fest. Der Test darf frühestens am fünften Tag der Quarantäne durchgeführt werden. Der Apotheke muss im Vorfeld der Testung die Quarantänebescheinigung der zuständigen Behörde vorliegen.

2.       Kontaktpersonen: Dazu zählen enge asymptomatische Kontaktpersonen von Menschen mit einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion, Personen, die über die Corona-Warn-App eine Warnmeldung „Erhöhtes Risiko“ erhalten haben sowie Haushaltsangehörige von mit SARS-CoV-2 infizierten Personen. Sie müssen der Apotheke im Vorfeld der Testung eine entsprechende Quarantänebescheinigung der zuständigen Behörde oder die Warnmeldung der App vorlegen.

3.       Personal von nicht ärztlichen Praxen und anderen medizinischen Heilberufen: „Hier ist die Abrechnung des Abstrichs nur möglich, wenn die Einrichtung, deren Personal untersucht werden soll, nach der Testverordnung des Bundes nicht selbst abrechnen kann“, erläutert das Ministerium. Dies sind nicht ärztliche Praxen von Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden und anderen medizinischen Heilberufen. „Sie dürfen ihr Personal zwar mit einem Antigentest vorsorglich einmal wöchentlich auf das Coronavirus untersuchen lassen, den Test aber nicht selbst durchführen bzw. können diesen nicht abrechnen.“

Wichtig: Die freiwilligen Testangebote für das Personal von Schulen und Kindertageseinrichtungen könnten nicht in Apotheken durchgeführt werden, betont das Ministerium. Die Testung dieser Personen obliege niedergelassenen Ärzt:innen mit Kassenzulassung, da die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen der Landesteststrategie erfolgen müsse. „Werden Apotheken demnach sogenannte ‚Gutscheine‘ oder Berechtigungsscheine für Schul- und Kitapersonal vorgelegt, so sind diese nicht anzunehmen und an einen Arzt mit Kassenzulassung zu verweisen.“

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