Gericht bestätigt aktuelle Eigentümerstruktur von Sanicare

Wem gehört die Versandapotheke Sanicare? Die Witwe desfrüheren Betreibers Volkmar Schein wollte gerichtlich eine Übertragung vonAnteilen für ungültig erklären lassen, scheiterte jedoch auch in zweiterInstanz vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken. Die Auseinandersetzungenum Sanicare dürften jedoch weitergehen.

Die Ursprünge des Streits um die Versandapotheke Sanicare gehen bis auf dasJahr 2013 zurück. Damals hatte Volkmar Schein die Apotheke von ihremverstorbenen Gründer Johannes Mönter übernommen, Schein selbst starb 2016 durch Suizid. Im Juni2014 hatte Schein aber die Hälfte der Geschäftsanteile an seinen KollegenChristoph Bertram übertragen, später im November 2015 überließ er ihm weitere45 Prozent. Diese Übertragung und damit die aktuelle Betreiberstruktur derVersandapotheke hat die Witwe des früheren Sanicare-Betreibers angegriffen: IhrMann sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig gewesen, bereits abAnfang 2014 habe der Apotheker „massive“ Überlastungs- undÜberforderungssymptome gezeigt, hatte sie erklärt. Scheins Witwe zog vor dasAmtsgericht Neunkirchen, das ihre Beschwerde abwies (Az. 17 F 102/16 GÜ).

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Zweites Gutachten soll Geschäftsunfähigkeit belegen

Wie nun bekannt wurde, hat auch das OberlandesgerichtSaarbrücken bereits Mitte März in einem Beschluss die Beschwerde der Witwe Scheins zurückgewiesen.Sanicare erklärt nun in einer Pressemitteilung, siehabe 2016 „fälschlich“ die Geschäftsunfähigkeit ihres Mannes behauptet. Dieser Behauptung widersprichtdie Witwe laut „NeuerOsnabrücker Zeitung“. „Demnach erklären ihre Anwälte: Es gibt ein zweites Gutachten, in dem definitiv dieGeschäftsunfähigkeit von Herrn Dr. Volkmar Schein zum Zeitpunkt der zweitenÜbertragung der Anteile festgestellt wird.“ 

Jedoch sah auch das OberlandesgerichtSaarbrücken das von der Erbin veranlasste Gutachten als nicht ausreichendstichhaltig und die Übertragung der Anteile als rechtmäßig an (Az. 6 UF130/18). „Die Antragstellerin hat den ihr obliegenden Beweis derGeschäftsunfähigkeit des Erblassers zu den entsprechenden Zeitpunkten zurÜberzeugung des Senats nicht geführt“, erklärt die Gerichtssprecherin gegenüberDAZ.online. „Weder ist der Erblasser am 30. Juni 2014 beziehungsweise am4. November 2015 geschäftsunfähig gewesen noch sind seine an diesen Tagengetroffenen Vermögensverfügungen genehmigungspflichtig gewesen, sodass dieweiteren von der Antragstellerin mit der Beschwerde und vom Antragsgegnermittels Gegenrügen aufgeworfenen Fragen keiner Erörterung bedürfen“, erklärt der Gerichtssenat.

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