FAQ zum Elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)
Die TI-Anbindung aller Apotheken muss bis zum 30. September stehen, Apotheker benötigen zur Authentifizierung gegenüber der Telematikinfrastruktur einen elektronischen Heilberufsausweis. Aber benötigt diesen jeder Apotheker? Was passiert, wenn man die Apotheke wechselt? Und brauchen nicht auch PTA im HV einen eHBA? Antworten auf die häufigsten Fragen zum eHBA gibt es hier.
Benötigt jeder Apotheker einen elektronischen Heilberufsausweis?
Ja, grundsätzlich benötigt jeder Apotheker einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Mit dem eHBA können sich Apotheker persönlich in der Telematikinfrastruktur (TI) authentifizieren und elektronische Dokumente qualifiziert unterschreiben sowie E-Mails signieren und ver- und entschlüsseln. Diese Funktionen werden erforderlich sein, um zum Beispiel den elektronischen Medikationsplan zu öffnen und anzupassen oder um ein E-Rezept abzuzeichnen.
In einem Verwaltungsakt informieren die Landesapothekerkammern ihre Mitglieder, dass sie zur Beantragung der Institutionskarte (SMC-B) und eHBA berechtigt sind. Weiterhin legen die Landesapothekerkammern eines von zwei möglichen Bestellverfahren fest: Die Beantragung ist möglich über das Portal entweder mit einem leeren oder mit einem vorbefüllten Antrag. Die Apotheker beginnen mit der Beantragung von SMC-B und eHBA nach dem erfolgten Verwaltungsakt, also dem Hinweis auf Beantragungsberechtigung, ihrer Kammer.
Was ist der Unterschied zwischen SMC-B und eHBA?
Die SMC-B authentisiert die Institution Apotheke an der TI und ermöglicht die Signatur der Apotheke, nicht der Person. Es ist also jederzeit nachvollziehbar, dass die Apotheke auf die TI zugreift, jedoch nicht wer genau in der Apotheke diesen Zugriff ausführt, das kann nur der eHBA. Der eHBA authentisiert die Person des eHBA-Inhabers an der TI und ermöglicht die Signatur der Person. Es ist also jederzeit nachvollziehbar, wer genau den eHBA zum Zugriff auf die TI genutzt hat.
Warum muss man sich für den eHBA identifizieren lassen?
Der eHBA ist der Sichtausweis einer bestimmten Person, enthält personalisierte, auf die Person ausgestellte Zertifikate und ermöglicht dem Eigentümer die qualifizierte elektronische Unterschrift, die der händischen Unterschrift entspricht und vor Gericht genauso Bestand hat. Deshalb muss unbedingt bei der Ausstellung des eHBA sichergestellt werden, dass der Antragsteller auch tatsächlich derjenige ist, für den er sich ausgibt. Während die Kammer nur das Berufsattribut des Antragstellers des eHBA bestätigen kann, ist es nur durch Vorzeigen des Personalausweises z. B. bei Postident möglich, tatsächlich auch die Identität des Antragstellers zu überprüfen.
Bei welchen Kammern muss die Karte mit Vorbefüllung beantragt werden?
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Landesapothekerkammer. Ist eine Beantragung ohne Vorbefüllung möglich, dann können Sie direkt mit der Beantragung der SMC-B oder des eHBA im Portal der D-TRUST beginnen.
Quelle: Den ganzen Artikel lesen