Gericht bestätigt Kooperationsverbot zwischen Apotheke und Pharmahändler
Bei einem Pharmahändler Arzneimittel für den Praxis- und Sprechstundenbedarf bestellen und großzügige Rabatte erhalten? Das war Heilpraktikern möglich, die bei Hommel Pharma orderten. Der in Dülmen ansässige Großhändler und Logistiker kooperierte dafür mit einer Apotheke, die die Bestellungen „ausführt“ und die „Endkontrolle“ der von Hommel kommissionierten Produkte vornimmt. Nun hat die zuständige Aufsicht die Kooperation untersagt – zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Münster vorläufig in einem Eilverfahren entschieden hat.
Hommel Pharma und die Dr. Grautes Adler-Apotheke in Dülmen (Landkreis Coesfeld) verbindet bereits seit vielen Jahren eine Partnerschaft. Die Apotheke wird von Dr. Wolfgang Graute geführt, der viele Jahre Vorstandsmitglied in der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) war. Gemeinsam kümmern sich Graute und Hommel Pharma um Bestellungen von Heilpraktikern: Die Therapeuten können zu besonderen Konditionen apothekenpflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte sowie sonstigen Praxis- und Sprechstundenbedarf bei Hommel Pharma bestellen – ihre Verbände (FVDH, VDH) haben zu diesem Zwecke Kooperationsverträge mit dem Pharmahändler geschlossen.
Kooperationsvertrag mit marginalen Apotheken-Aufgaben
Und auch zwischen Hommel Pharma und der Adler-Apotheke gibt es einen Vertrag. Dieser bestimmt folgendes: Der Adler-Apotheke obliegt es im Rahmen der Abwicklung der vom Kooperationsvertrag erfassten Rechtsgeschäfte (lediglich), die ihr von Hommel Pharma übermittelten Bestellungen „auszuführen“ sowie die „Kontrolle der Richtigkeit der Aufträge und Sendungen“ und das „Verschließen der geprüften Sendungen“ vorzunehmen. Inhalt der Endkontrolle ist dabei allein, zu prüfen, ob die Anschriften auf dem Paket und dem vom Großhändler beigefügten Lieferschein übereinstimmen und der Paketinhalt der Lieferschein-Auflistung entspricht. Auf der anderen Seite ist es nämlich Hommel Pharma, die sich vertraglich verpflichtet hat, die Bestellungen zu erfassen, alle erforderlichen Liefer- und Rechnungspapiere zu erstellen und die vollständig kommissionierten, versandfertigen Bestellungen an die Apotheke zu liefern. Im Auftrag von Hommel Pharma versendet die Apotheke dann die Arzneimittel; die Kosten für den Versand trägt Hommel Pharma.
Apotheke klagt gegen Untersagungsverfügung
Nach einer Inspektion der Apotheke war der Apothekenaufsicht klar: Dieser Kooperationsvertrag zwischen Adler Apotheke und Hommel Pharma verstößt gegen Apotheken- und Arzneimittelrecht. Sie untersagte daher den Arzneimittelversand in der Gestalt, wie sie darin vorgesehen ist. Die Behörde ordnete auch den Sofortvollzug ihrer Verfügung an, sodass die hiergegen gerichtete – bereits eingereichte – Klage des Apothekers keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Daher beantragte der Apotheker beim Verwaltungsgericht Minden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung dieser aufschiebenden Wirkung – dann könnte der Kooperationsvertrag zumindest so lange weitergeführt werden, bis es eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung in der Sache gibt.
Doch das Verwaltungsgericht Münster hat nun entschieden: Die Behörde hat den Sofortvollzug in diesem Punkt rechtmäßig angeordnet. Der Kooperationsvertrag verstößt nach der im Eilverfahren üblichen „summarischen Prüfung“ – die im vorliegenden Beschluss aber recht ausführlich ausfällt – gegen § 43 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz in Verbindung mit § 7 und § 11a Apothekengesetz.
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