Datenschutz: Was Apotheken bei Social-Media-Plugins beachten müssen
Am 29. Juli hat der Europäische Gerichtshof entschieden,dass der Betreiber einer Website, in der der „Gefällt mir“-Button von Facebook eingebundenist, für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben ebenso verantwortlich istwie Facebook. Dies kann zur Folge haben, dass der Seitenbetreiber eineEinwilligung des Nutzers einholen und diesen über die Datenverarbeitunginformieren muss, bevor eine Erhebung und Übermittlung der Daten erfolgt. Auchauf einige Apotheken-Webseiten findet sich der „Gefällt mir“-Button. Was bedeutetdas EuGH-Urteil für sie? DAZ.online hat bei dem Rechtsanwalt undDatenschutzexperten Dr. Lukas Kalkbrenner nachgefragt.
Vergangene Woche ließ ein erneutes Facebook-Urteil desEuropäischen Gerichtshofs (EuGH) aufhorchen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRWgegen Fashion ID, den Online-Shop von Peek & Cloppenburg Düsseldorf. DieVerbraucherschützer sind der Auffassung, mit dem Einsatz von Facebook-Pluginsauf der Webseite verstoße ein Unternehmen gegen Datenschutzrecht, wenn dadurchbereits beim Aufruf einer Seite ohne Information persönliche Daten des Nutzersan Facebook übertragen werden. Schon 2015 hatte die Verbraucherzentrale unteranderem Fashion ID abgemahnt und aufgefordert, die Einbettung des Like-Buttonszu unterlassen, ohne eine entsprechende Einwilligung der Nutzer einzuholenbeziehungsweise diese zuvor über die Datenverarbeitung zu informieren. DasLandgericht Düsseldorf entschied im März 2016 zugunsten der Klägerin. Im darauffolgenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf beschloss dasGericht, den EuGH anzurufen.
Die Luxemburger Richter entschieden: Wer eine Internetseitebetreibt und auf dieser den „Gefällt mir“-Button von Facebook so implementiert,dass bereits durch den Aufruf der Seite personenbezogene Daten wie dieIP-Adresse des Nutzers an Facebook übertragen werden, ist neben Facebook ebenfalls fürdie Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen mitverantwortlich. DieseVerantwortlichkeit gelte für die Verarbeitungsvorgänge, auf die derSeitenbetreiber tatsächlich Einfluss hat. Im Falle des „Gefällt mir“-Buttonsist dies die Phase der Erhebung der Daten – und zwar durch das Einbetten desButtons sowie die Übermittlung der erhobenen Nutzerdaten an Facebook, die durchAufruf der eigenen Seite initiiert wird. Damit müsse der Seitenbetreiber –soweit erforderlich – eine Einwilligung des Nutzers einholen und diesen überdie Datenverarbeitung informieren, bevor eine Erhebung und Übermittlungder Daten erfolgt.
Für Apotheken, die mit dem „Gefällt mir-Button“ arbeiten,stellt sich nun die Frage: Was bedeutet das für mich? DAZ.online hat bei demFreiburger Rechtsanwalt und Datenschutzexperten Dr. Lukas Kalkbrenner nachgefragt.
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