Adexa: Heilberufsausweis ist ein  „Arbeitsmittel“

Über die Finanzierungsvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) sind nur die Kosten für den Heilberufsausweis (HBA) des Inhabers abgedeckt. Da der HBA aber zum Beispiel für den elektronischen Medikationsplan oder um ein E-Rezept abzuzeichnen nötig ist, wird einer pro Apotheke nicht reichen. Doch wer übernimmt die Kosten für die Angestellten? Für Adexa-Rechtsanwältin Minou Hansen ist die Rechtslage klar.

Für bestimmte Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI), zum Beispiel für den elektronischen Medikationsplan oder um ein E-Rezept abzuzeichnen, brauchen Apotheker künftig einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) – und den gibt es nicht umsonst. Über die Finanzierungsvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) sind aber nur die Kosten für den HBA des Inhabers sind abgedeckt. Für angestellte Approbierte gibt es zumindest bislang keine Förderung. „Hier hätte der DAV besser verhandeln sollen“, findet Adexa-Vorstand Andreas May. „Es war nämlich möglich, mehr Kartenlesegeräte zu fordern, gestaffelt nach Abgabe der Rx-Packungen. Sinnvoll wäre beides gewesen.“

Die Angestellten müssen nun laut Auskunft des DAV die Kosten für den HBA selber aufbringen oder andere Vereinbarungen treffen, zum Beispiel, dass es der Arbeitgeber übernimmt.

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„Apothekeninhaber müssen die Kosten tragen“

Laut Adexa-Rechtsanwältin Minou Hansen ist letzteres allerdings keine Option, sondern gemäß der gültigen Rechtslage verpflichtend für die Arbeitgeber. Da die Heilberufsausweise für die Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen in der Apotheke zukünftig erforderlich zu sein scheinen, dürfte es sich um „Arbeitsmittel“ handeln, für deren Bereitstellung die Apothekeninhaber verantwortlich seien beziehungsweise für die sie die Kosten übernehmen müssten, erklärt sie in einer aktuellen Stellungnahme. Ein Apotheker sei ja auch ohne den Ausweis arbeitsfähig und könne nach derzeitigem Stand die üblichen Aufgaben approbierten Personals in der Apotheke übernehmen. Nur dann, wenn die Apothekenleitung möchte, dass auch diese Person Aufgaben übernehme, die nur mit dem HBA möglich sind, müsse dieser beantragt werden. Von daher sei es Sache der Apothekeninhaber, die Kosten hierfür zu tragen. Somit entspreche das Rechtsempfinden der Teilnehmer einer von DAZ.online durchgeführten Umfrage der tatsächlichen Rechtslage. Dabei hatte sich  eine Mehrheit von 71,6 Prozent der Teilnehmer dafür ausgesprochen, dass die Arbeitgeber die Kosten tragen sollen.

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