Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung mit Altersgrenze

LSG Stuttgart bestätigt Ungleichbehandlung für Schwerbehinderte

Krankenkassen dürfen Schwerbehinderten den Zugang zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung mit Überschreiten einer festgelegten Altersgrenze verweigern. Sieht die genehmigte Satzung der Kasse eine Altersgrenze von 45 Jahren vor, stellt dies keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters oder der Behinderung dar, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Samstag, 6. April 2019, veröffentlichten schriftlichen Urteil (Az.: L 4 KR 2182/18).

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der selbstständige und bislang privat versicherte schwerbehinderte Kläger 2017 bei einer gesetzlichen Krankenkasse die Aufnahme in die freiwillige Versicherung beantragt. Der zum Antragszeitpunkt 60 Jahre alte Mann verwies darauf, dass seine Ehefrau seit über 30 Jahren Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sei.

Doch die Kasse lehnte den Antrag ab und erklärte, dass die Satzung der Krankenversicherung den Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung für Schwerbehinderte ab Überschreiten der Altersgrenze von 45 Jahren ausschließt.

Der Kläger hielt die Altersgrenze für Schwerbehinderte für rechtswidrig. Diese diskriminiere ihn wegen seines Alters und seiner Behinderung.

Das LSG wies mit Urteil vom 22. März 2019 die Klage jedoch ab. Schwerbehinderte Menschen könnten nach den geltenden Bestimmungen der gesetzlichen Versicherung zwar grundsätzlich beitreten, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren. Diese Vergünstigung dürften die Krankenkassen aber wieder einschränken und in ihrer zu genehmigenden Satzung eine Altersgrenze für den Beitritt bestimmen.

Hier habe die Krankenkasse von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in ihrer Satzung festgelegt, dass mit Überschreiten des 45. Lebensjahres schwerbehinderte Menschen nicht mehr neues Mitglied werden können.

Zwar stelle dies eine Ungleichbehandlung dar, diese sei aber sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass Betroffene sich zunächst günstig privat versichern und dann mit höherem Alter die damit einhergehenden höheren Gesundheitsrisiken der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten aufbürden.

Die Möglichkeit der Einführung einer Altersgrenze in die Satzung einer gesetzlichen Krankenkasse solle Missbrauch abwehren und die gesetzlichen Krankenkassen entlasten. Die Festlegung einer willkürlichen Altersgrenze in einer Satzung sei nicht möglich, da diese genehmigt werden müsse. fle/mwo

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