Die überschätzte Rolle der BaFin
Das Apothekenrechenzentrum AvP wurde von der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht, weil es Factoring betrieben hat. Die Insolvenz konnte jedoch nicht verhindert werden. Seitdem steht die BaFin unter massiver Kritik. Dabei wird ausgeblendet, dass die Behörde im Geschäftsbereich von Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) nicht der Schlüssel sein kann, um das System künftig sicherer zu machen. Die meisten Rechenzentren werden nämlich als „sonstige freigestellte Institute“ gar nicht laufend überwacht – und das entspricht den Regeln.
Bei der Aufarbeitung der AvP-Insolvenz wird vielfach gefragt, was die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu welchem Zeitpunkt wusste und ob sie möglicherweise früher hätte tätig werden müssen. Dabei ist jedoch bisher kaum beachtet worden, welche grundlegenden Regeln für diese Aufsicht überhaupt bestehen.
Factoring oder Freistellung?
Die AvP Deutschland GmbH unterstand der Aufsicht der BaFin, weil Factoring-Geschäfte betrieben wurden. Factoring ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 Kreditwesengesetz (KWG) „der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff“. Doch die Abtretung von Forderungen oder gar das Factoring sind für die Rezeptabrechnung nicht notwendig. Sogar Vorschusszahlungen für Apotheken sind in gewissem Umfang ohne Factoring möglich, sofern das Rechenzentrum über hinreichende Bonität verfügt und entsprechende Kredite erhält. Viele Apothekenrechenzentren arbeiten seit jeher ohne Factoring, wie in einem Übersichtsbeitrag in der DAZ erläutert wurde („Kleingedrucktes mit großen Folgen“, DAZ 2020, Nr. 45). Sie werden in der Unternehmensdatenbank der BaFin dementsprechend als „freigestellte sonstige Institute“ geführt.
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Die Frage, wie Apothekenrechenzentren überwacht werden, darf daher nicht auf das Factoring begrenzt werden. DAZ.online wollte von der BaFin wissen, inwieweit solche Unternehmen von der BaFin überwacht werden. Die BaFin erklärte dazu:
„Die Kategorie ‚freigestelltes sonstiges Institut‘ betrifft Unternehmen, die zwar in einem Spartengeschäft punktuell Bankgeschäfte betreiben und damit grundsätzlich der laufenden Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) unterlägen, jedoch von der BaFin nach § 2 Abs. 4 KWG im Wege einer Einzelfallregelung von der laufenden Aufsicht freigestellt sind. Solange diese Unternehmen die Grenzen der Freistellung und Auflagen, die mit der Freistellung verbunden werden, beachten, findet eine laufende Aufsicht über die Unternehmen nicht statt.“
Keine automatische Überwachung für die Apothekenabrechnung
Damit stellt sich die Frage, wie die typischen Geschäfte der Apothekenrechenzentren einzustufen sind. Die entscheidenden Rechtsnormen dafür bilden § 1 Absätze 1 und 1a KWG. Dort werden Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen definiert. Diese bedürfen einer Genehmigung. Doch dort ist keine Position zu finden, die sich auf die eigentliche Abrechnungstätigkeit anwenden lässt, soweit diese ohne Factoring abläuft. Allerdings ist zu fragen, ob Vorschusszahlungen ein Bankgeschäft darstellen. Denn zu den Bankgeschäften zählt gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 KWG „die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft)“. Auf die Frage, ob die BaFin die Vorschusszahlungen als erlaubnispflichtig einstuft, erklärte die BaFin gegenüber DAZ.online:
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