Coronavirus-Impfverordnung geht in die Verlängerung
Die Coronavirus-Impfverordnung geht in die Verlängerung. Nach der gestrigen Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist nun klar: Bis 25. November können auch Apotheker:innen wie gehabt gegen COVID-19 impfen. Zudem sind jetzt die Voraussetzungen für impfende Zahnärzte und Zahnärztinnen festgeschrieben.
Am gestrigen Dienstag wurde im Bundesanzeiger die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht – sie ist damit heute, am 25. Mai, in Kraft getreten. Auch wenn gegenüber dem Anfang Mai vorgelegten Referentenentwurf an einigen Stellen nachgeschliffen und umformuliert wurde – inhaltlich hält die jetzt geltende Fassung der Impfverordnung keine Überraschung.
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Änderung und Verlängerung der Coronavirus-Impfverordnung
Auch Zahnärzte sollen bald gegen COVID-19 impfen
Für Apotheken ändert sich nicht mehr, als dass mit den von ihnen angebotenen COVID-19-Impfungen bis 25. November 2022 alles weiter laufen kann, wie gehabt. Die vorherige Fassung sah ein Außerkrafttreten der Impfverordnung zum 31. Mai vor. Dass nun keine Verlängerung bis zum Jahresende erfolgte – so lange hat die zugrundeliegende Regelung im Infektionsschutzgesetz (§ 20b IfSG) noch Gültigkeit –, liegt daran, dass die Ermächtigungsgrundlage für die Impfverordnung selbst zum 25. November 2022 außer Kraft tritt. Dann ist ein Jahr vergangen, seit der Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben hat. Hier ist der Gesetzgeber also gefragt, wenn er Apotheker:innen (und künftig Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen) auch im kommenden Winter und darüber hinaus gegen COVID-19 impfen lassen möchte. Einen Anlauf für eine Verlängerung um ein Jahr gab es in der Impfpflichtdebatte: Der Gesetzentwurf für eine COVID-19-Impfpflicht ab 18 Jahren enthielt einen solchen Passus – er fand jedoch ebenso wenig eine Mehrheit wie alle anderen konkurrierenden Anträge.
Bahn frei für impfende Zahnärzte
Neu ist zudem, dass jetzt auch Zahnarztpraxen als eigenständige Leistungserbringer im Sinne von § 3 in die Verordnung aufgenommen sind. Die rechtliche Grundlage hierfür wurde – wie auch für die Apotheken – bereits Ende 2021 geschaffen. Doch die Umsetzung dauerte länger als bei den Pharmazeut:innen. Tierärzte und -ärztinnen, die im Infektionsschutzgesetz eigentlich ebenfalls als Leistungserbringer vorgesehen sind, müssen sich noch weiter gedulden.
Für die Durchführung von Schutzimpfungen in Zahnarztpraxen sollen dem Entwurf zufolge entsprechende Voraussetzungen gelten, wie sie für öffentliche Apotheken bestimmt sind. Auch die Zahnärzte und -ärztinnen, die COVID-19-Impfungen durchführen, werden die Impfstoffe, Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken erhalten. Und sie werden ebenso vergütet wie die übrigen Leistungserbringer.
Anspruch auf Schutzimpfungen für Ukraine-Flüchtlinge
Eine weitere Neuerung betrifft aus der Ukraine geflüchtete Menschen: Sie erhalten einen Anspruch auf Schutzimpfungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in Anlage 1 seiner Schutzimpfungs-Richtlinie festgelegt hat (ausgenommen solche, die allein aufgrund einer Reiseindikation verabreicht würden). Zudem gibt es ein Anspruch auf die zweite Masernschutzimpfung für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Impfungen auf Staatskosten werden „im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten durch von den zuständigen Stellen der Länder betriebene Impfzentren oder mobile Impfteams erbracht“.
Wichtig für die Länder ist vor allem: Die Verordnung sichert, dass der Bund die Impfzentren und mobilen Impfteams auch über den 31. Mai 2022 hinaus mit einem Anteil von 50 Prozent finanziell unterstützen wird.
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