Aushang statt Umetikettierung aller Packungen
Am 1. Juli sinkt der Mehrwertsteuersatz. Müssen daraufhin alle Packungen mit neuen Preisetiketten ausgezeichnet werden? Das Bundeswirtschaftsministerium und die Treuhand Hannover sehen eine Alternative aufgrund einer Ausnahmeregelung. Wenn die Steuersenkung bei allen Artikeln weitergegeben wird, reiche ein Aushang.
Schon in wenigen Tagen wird der 1. Juli gekommen sein und mit ihm die zeitweilige Senkung des Mehrwertsteuersatzes. Für die alltägliche Arbeit in den Apotheken wird entscheidend sein, dass die Umstellung der Preise für Rx-Arzneimittel im Artikeldatenstamm gelingt. Kaufmännische Fragen stellen sich dabei nicht, weil diese Arzneimittel der Preisbindung unterliegen. Wenn die pharmazeutischen Unternehmer ihre Abgabepreise nicht ändern, sinken die Bruttoverkaufspreis um die verminderte Mehrwertsteuer.
Bei den frei kalkulierbaren Preisen für OTC-Arzneimittel und das Ergänzungssortiment ist dagegen eine unternehmerische Entscheidung gefragt. Es gibt durchaus Argumente, nicht alle Preise umzustellen. Doch es gibt auch eine gesellschaftliche Erwartungshaltung an den Einzelhandel, die sich wohl auch an die Apotheken richtet.
Preisauszeichnungspflicht und Ausnahmeregelung
Die nächste Frage ist, wie die Kunden dann über die neuen Preise informiert werden. Apotheken mit einer elektronischen Preisauszeichnung sind dabei klar im Vorteil. Hier reicht eine zentrale Eingabe. Doch in allen anderen Fällen stellt sich die Frage, wie mit den Preisangaben in der Sicht- und Freiwahl, im Schaufenster und auf den bereits aufgeklebten Preisetiketten zu verfahren ist. Auf den ersten Blick scheint es keine Wahl zu geben. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Waren mit den Gesamtpreisen einschließlich Umsatzsteuer gekennzeichnet werden. Bei falschen Preisauszeichnungen drohen Abmahnungen.
Allerdings zeichnet sich eine praktikable Alternative zur mühsamen Umetikettierung ab. Darauf weist die Apothekerkammer Berlin hin und bezieht sich dabei auf ein Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums an die Preisbehörden der Länder. Demnach könne entsprechend der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 PAngV von einer Änderung der Gesamt- und Grundpreise abgesehen werden. Gemäß dieser Regelung ist § 1 Abs. 1 PAngV nicht anzuwenden auf „nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe“. Das Bundeswirtschaftsministerium werbe für eine „großzügige“ Auslegung dieser Rechtslage. Gemäß der Ausnahmeregelung könne auf die Einzelauszeichnung jeder Packung verzichtet werden, wenn eine „örtliche Bekanntmachung“ durch einen Aushang erfolge.
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