Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 4)

Der neue Rahmenvertrag bringt zahlreiche Änderungen mitsich, die sich unmittelbar auf den Alltag in der Apotheke auswirken. Wir habendeswegen die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. Im vierten Teilgeht es um Korrekturmöglichkeiten der Apotheke, in welchen Fällen Rücksprachemit dem Arzt gehalten werden muss und Sonderregeln für die Akutversorgung.

Am kommenden Montag tritt der neue Rahmenvertrag in Kraft. Eine der wesentlichen Neuerungen ist, dass explizit zwischen Regelversorgung und Akutversorgung differenziert wird. Bei letzterem ist dann vor allem maßgeblich, was in der Apotheke vorrätig ist. 

Was ist neu?

  • ein Paragraph mit Definitionen § 2
  • Eine Abgabe-Rangfolge wurde festgelegt §§ 10 bis 14
  • Unterscheidung zwischen importrelevantem und generikarelevantem Markt (hat Auswirkungen auf dieAbgaberangfolge) § 9
  • Unterscheidung zwischen Regel- undAkutversorgung § 17
  • Auswahl unter den vier preisgünstigsten Mitteln,das namentlich verordnete ist nicht mehr automatisch dabei § 12
  • Bei der Festlegung, was preisgünstig ist, werdenHerstellerabschläge berücksichtigt § 12
  • Der Rahmenvertrag macht Vorgaben für „besondereAbgabekonstellationen“ § 18
  • Die Sonder-PZN 02567024 gilt für alle Abgabefälle, es wurdenaber zusätzliche Faktoren eingeführt
  • Neue Berechnung der preisgünstigen Importe § 2 und der Importquote § 13
  • Vorgabe, wie Nicht-Verfügbarkeit nachzuweisenist § 2
  • Nicht eindeutige Verordnungen können nachRücksprache mit dem Arzt nachgebessert werden (in der Regelversorgung) § 7

Was bedeutet „ordnungsgemäß ausgestellte“ Verordnung?

Im Rahmenvertrag heißt es in § 7 „Grundlage für die Auswahldes abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäßevertragsärztliche oder -zahnärztliche Verordnung zum Zeitpunkt der Vorlage.“Ordnungsgemäß heißt, den Vorgaben der AMVV (Arzneimittel-Verschreibungsverordnung) entsprechend.

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