Apotheker stoppt Sildenafil-Abgabe in der Arztpraxis

VerschreibungspflichtigeArzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion können hierzulandeausschließlich über Apotheken legal bezogen werden. Ein Urologe in Sachsen sahdie Sache allerdings lockerer und gab die fraglichen Mittel auch direkt anPatienten ab. Was zunächst nur der Verdacht eines Apothekers war, belegte inder Folge ein Testkauf. Nun hat das Landgericht Leipzig denMediziner zur Unterlassung verurteilt.

Ein Apotheker aus dem Landkreis Leipzig hat einen in seiner Nachbarschaft niedergelassenen Urologen wegen der Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel vordem Landgericht Leipzig auf Unterlassung verklagt. Zudem machte er einen Auskunfts-und Feststellungsanspruch geltend, um den Mediziner auch auf Schadenersatz in Anspruchnehmen zu können. Das Gericht gab seinem Begehren weitgehend statt.

Was war geschehen?

Der Apotheker hatte den Verdacht, dass der Arzt verschreibungspflichtige Arzneimittel an Patienten abgibt. Daraufhinbeauftragte sein Anwalt einen „Test-Patienten“: Ein Mann sollte in der Praxisdes Urologen erscheinen, eine psychisch bedingte erektile Dysfunktionvortäuschen und sodann gegebenenfalls ein Arzneimittel kaufen. So geschah esauch. Der vermeintliche Patient erklärte gegenüber dem Arzt, dass er seitMonaten an einer Depression und an Erektionsproblemen leide und deshalb gerneViagra ausprobieren würde. Der Medizineruntersuchte den Mann, schloss physische Ursachen für das vorgegebene Leiden ausund erklärte sodann, dass er ihm entweder ein Arzneimittel verschreiben oderaber direkt an ihn abgeben könne. Der Test-Patient entschied sich für letzteres,woraufhin der Arzt ihm aus einer Liste von Potenzmitteln vorlas und erklärte,dass er diese alle in verschiedenen Packungsgrößen vorrätig habe. Schließlicherwarb der Mann eine Packung Solaristo 100 mg mit zwölf Tablettenfür 30 Euro. Die beiden Männer verständigten sich, dass in die Rechnung für dieBehandlung als Behandlungszweck „Hodenkrebsvorsorge“ eingetragen werde. Fürdiesen Arztbesuch und Testkauf erhielt der Mann vom Anwalt des Apothekers 60Euro plus 30 Euro für das Medikament.

Erfolglose Abmahnung

Der Pharmazeut ließ den Arzt zunächst abmahnen – als dieserkeine Unterlassungserklärung abgab, erhob er Klage. Er sieht nicht nur dengesetzlich vorgeschriebenen Vertriebsweg über Apotheken verletzt und dadurcheinen Unterlassungsanspruch gegeben. Er macht auch geltend, dass in seinerApotheke weniger urologische Verschreibungen eingelöst würden als es beianderen Apotheken in der Nachbarschaft von Urologen üblich sei. Um den genauenSchaden feststellen zu können, begehrte er Auskunft, wann der Arzt welcheArzneimittel wann abgegeben hat. Überdies, wer ihm diese Arzneimittelverschaffte. Sodann sollte das Gericht feststellen, dass der Mediziner zumSchadenersatz verpflichtet ist. Zudem verlangte der Apotheker die Anwalts- undAbmahnkosten zurück, ebenso die 90 Euro für den Testkäufer. Der beklagte Arztstritt alle Vorwürfe ab und beantragte, die Klage abzuweisen.

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